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1.8 KiB

BESCHLUSS
10
.
Oktober
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
10
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
23
.
Mai
wird
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Verfahrens
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
ist
unzulässig
.
Angeklagte
hat
Anschluß
Urteilsverkündung
Rechtsmittelbelehrung
ebenso
Verteidiger
Vertreter
Staatsanwaltschaft
Einlegung
Rechtsmittels
Urteil
verzichtet
.
Erklärung
ist
Sitzungsniederschrift
ergibt
vorgelesen
genehmigt
worden
.
ist
bewiesen
.
Verzicht
Rechtsmittel
kann
widerrufen
Irrtums
angefochten
sonst
zurückgenommen
werden
NStZ
;
knecht/Meyer-Goßner
StPO
44
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
bestehen
auch
Zweifel
Wirksamkeit
Verzichtserklärung
.
gesamten
Hauptverhandlung
war
Dolmetscherin
anwesend
.
Hauptverhandlungsprotokoll
ergibt
Angeklagte
Verteidiger
vorgebracht
hätten
Verständigung
Übersetzerin
sei
möglich
.
Zwar
verhält
Protokoll
ausdrücklich
Erklärungen
Zusammenhang
Verzicht
anwesenden
Dolmetscherin
übersetzt
wurden
.
Jedoch
macht
Angeklagte
Inhalt
verständlichem
Deutsch
abgefaßten
Verständigungsprobleme
geltend
.
trägt
auch
übrigen
Umstände
Wirksamkeit
Erklärung
infrage
stellen
.
Anhaltspunkte
Angeklagten
Hinblick
Herkunft
geistigen
Zustand
genügende
Einsichtsfähigkeit
Prozeßhandlung
Tragweite
gefehlt
hätte
sind
ebenfalls
ersichtlich
.
wirksamen
Rechtsmittelverzichts
eingelegte
Revision
ist
unzulässig
muß
verworfen
werden
.

Kuckein