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490 lines
4.3 KiB

BESCHLUSS
2
.
Dezember
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
2
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
27
.
Mai
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
hat
Erfolg
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
17
.
September
ausgeführt
:
"
Revision
hat
allgemeiner
Form
erhobenen
Sachrüge
Erfolg
.
Würdigung
Landgerichts
subjektiven
Tatseite
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Kammer
hat
Annahme
bedingten
Tötungsvorsatzes
Sinne
§
Abs.
StGB
entscheidend
objektive
Tatausführung
gestützt
:
Angeklagte
habe
geschiedene
Ehefrau
auch
dann
noch
gewürgt
verloren
hatte
;
habe
gewusst
Herrschaft
Geschehen
aufgegeben
Opfer
Situation
zumindest
abstrakter
Lebensgefahr
gebracht
habe
S.
.
Schluss
bedingten
Tötungsvorsatz
ist
jedoch
nur
dann
rechtsfehlerfrei
Tatrichter
Erwägungen
Umstände
einbezogen
hat
Ergebnis
Frage
stellen
.
.
;
vgl.
StGB
Abs.
Vorsatz
bedingter
m.w
.
.
Anforderungen
wird
angefochtene
Urteil
gerecht
lediglich
abstrakte
Lebensgefahr
Würgeaktes
Opfer
S.
verweist
allein
Kenntnis
Gefährlichkeit
Berücksichtigung
psycho-physischen
Verfassung
Angeklagten
Wissen
Wollen
Tatzeit
schließt
.
Feststellung
Angeklagte
habe
nur
abstrakte
Lebensgefährlichkeit
Vorgehens
erkannt
belegt
nur
Wissenselement
Vorsatzes
.
Angeklagte
Urteilsgründen
mindestens
Minute
lang
nur
Verletzungsvorsatz
gehandelt
hat
Tatgeschehens
verbrecherischen
Willen
gesteigert
bedingten
Tötungsvorsatz
gefasst
haben
sollte
ist
ersichtlich
.
Jedenfalls
sind
Urteil
äußere
noch
innere
Umstände
entnehmen
Änderung
Motivation
Angeklagten
hätten
geben
können
zumal
offen
geblieben
ist
lange
intensiv
geschiedene
Ehefrau
Bewusstlosigkeit
gewürgt
hat
Feststellungen
Art
Ausmaß
eventuell
entstandenen
Verletzungen
mitgeteilt
werden
.
Strafkammer
hat
insbesondere
verabsäumt
schon
wenig
lebensnahe
Vorstellung
Täter
handele
einheitlichen
Tatgeschehens
teilweise
teilweise
Tötungsvorsatz
vgl.
StGB
Abs.
Vorsatz
bedingter
verminderten
Schuldfähigkeit
Sinne
§
StGB
führenden
Affekt
Angeklagten
Beziehung
.
Rechtsprechung
ist
anerkannt
psychophysischen
Ausnahmesituationen
Erkenntnisfähigkeit
Willenskräfte
Täters
beeinträchtigt
sind
.
Hochgradige
Alkoholisierung
affektive
Erregung
gehören
Umständen
Annahme
Tötungsvorsatzes
entgegenstehen
können
ausdrücklicher
Erörterung
Urteilsgründen
bedürfen
.
.
;
StGB
Abs.
Vorsatz
bedingter
7
9
.
gilt
umso
hier
einleuchtendes
Motiv
Vorsatzwechsel
ersichtlich
ist
Tatgeschehen
vergleichbares
Vorverhalten
Angeklagten
entspricht
vgl.
StGB
Abs.
Vorsatz
bedingter
affektive
Erregung
Wahrnehmung
selbst
eigener
körperlicher
Schmerzen
Täters
Angeklagte
bemerkte
Biss
Hundes
Wange
S.
8)
verhinderte
.
Darlegungen
waren
auch
entbehrlich
Angeklagte
unmittelbar
Tat
geschiedene
Ehefrau
tot
hielt
selbst
Selbstanzeige
aufnehmenden
Polizeibeamten
ausdrückliche
Nachfrage
bloße
Bewusstlosigkeit
ausschloss
S.
.
Fehleinschätzung
Handlungserfolges
ist
subjektive
Seite
eigentlichen
Tatentschlusses
tragfähigen
Beweiswert
Angeklagte
Feststellungen
affektiven
Erregung
Tatgeschehen
Beginn
Ende
Würgens
glaubhaft
erinnern
vermochte
S.
.
belegt
lediglich
affektiven
Zustand
erklärt
panikartige
Flucht
S.
schwere
Erschütterung
heftiger
körperlicher
Reaktion
"
ersten
Vernehmung
S.
9
.
unzureichende
Erörterung
inneren
Tatseite
Totschlags
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
neuer
Verhandlung
Entscheidung
andere
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
.
wird
Berücksichtigung
feststellbar
physischen
Verletzungsfolgen
Dauer
Würgevorgangs
insbesondere
Eintritt
keit
Hinzuziehung
psychiatrischen
Sachverständigen
Auswirkungen
Affektes
Vorsatz
Fall
wiederum
Übergehen
bedingten
auszugehen
sein
sollte
Vorsatzwechsel
prüfen
Ergebnis
Urteilsgründen
darzulegen
haben
.
Einheitlichkeit
Schuldspruchs
erfasst
Aufhebung
auch
genommen
beanstandende
Verurteilung
gefährlicher
Körperverletzung
.
"
stimmt
Senat
.

Kuckein