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234 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
26
.
September
Strafsache
1
.
2
.
gefährlicher
Körperverletzung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
26
.
September
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
26
.
April
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
wird
abgesehen
Beschwerdeführern
Kosten
Auslagen
Revisionsverfahrens
aufzuerlegen
;
jedoch
haben
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
ECLI
:
:
BGH:2018:260918B4STR354.18.0
Ergänzend
Antragsschriften
Generalbundesanwalts
21
.
August
bemerkt
Senat
:
Annahme
Landgerichts
Verhängung
Jugendstrafe
sei
allein
schädlicher
Neigungen
Sinne
§
Abs.
erforderlich
Angeklagten
abgeurteilten
Tat
noch
erheblich
strafrechtlich
Erscheinung
getreten
seien
konkrete
Tatgeschehen
spontan
entwickelt
habe
ist
Ergebnis
Rechtsgründen
beanstanden
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Fallgestaltung
beachtenden
rechtlichen
Maßstab
schädliche
Neigungen
bejahen
sein
können
schon
Tat
entwickelt
gewesene
Persönlichkeitsmängel
gegeben
sind
Tat
gehabt
haben
befürchten
lassen
Angeklagten
weitere
Straftaten
begehen
vgl.
nur
Beschluss
3
.
März
Abs.
schädliche
Neigungen
hat
Strafkammer
letztlich
verkannt
.
hat
besonderer
Empathielosigkeit
getragenen
Tatausführung
defizitäre
Persönlichkeitsentwicklung
Angeklagten
schon
Tat
geschlossen
erkennbar
auch
Berücksichtigung
jeweiligen
individuellen
Lebenswegs
Täter
schädliche
Neigungen
hinweisende
Persönlichkeitsmängel
festgestellt
.
Strafkammer
zurechenbare
Schuld
jugendlichen
Angeklagten
regelmäßig
geboten
vgl.
nur
Beschluss
17
.
Dezember
NStZ-RR
f.
auch
Berücksichtigung
gesetzlichen
Strafandrohungen
Erwachsenenstrafrechts
bewertet
hat
erweist
hier
ebenfalls
durchgreifend
rechtsfehlerhaft
.
Zwar
ist
Landgericht
Angeklagten
erheblich
verminderter
Steuerungsfähigkeit
gemäß
§
StGB
ausgegangen
;
Hintergrund
konkreten
Tatbild
Tatfolgen
getroffenen
Feststellungen
lag
Annahme
minder
schweren
Falles
Erwachsenenstrafrecht
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin
Franke
Feilcke