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2.2 KiB

BESCHLUSS
22
Juli
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
22
Juli
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
4
.
Februar
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
verurteilt
worden
ist
2
.
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Angeklagte
unerlaubten
bungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
II
.
2
.
3
.
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
kann
angefochtene
Urteil
Bestand
haben
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
28
.
Juni
ausgeführt
:
"
ständiger
Großen
Senat
bestätigter
BGHSt
Rechtsprechung
ist
Sinne
§
§
.
eigennützige
Umsatz
Betäubungsmitteln
gerichtete
Tätigkeit
.
Vorliegend
hat
Landgericht
zwar
festgestellt
Angeklagte
bestellte
Heroin
Lieferant
besorgen
Transport
deutsch-niederländische
Grenze
Kurier
organisieren
sollte
S.
auch
getan
hat
.
hat
jedoch
Feststellungen
getroffen
Angeklagte
hierbei
eigennützigen
Motiven
gehandelt
hat
.
zumindest
erwarteter
Gewinn
liegt
zwar
Angeklagte
D.
zahlenden
Kaufpreis
ausgehandelt
hat
S.
auch
weiteren
Fällen
S.
Heroin
lieferte
andererseits
aber
hat
Kammer
gerade
festgestellt
Angeklagten
Kurier
übergebene
Kaufpreissumme
Teil
zugeflossen
ist
S.
.
Gericht
auch
sonstigen
Angeklagten
Geschäften
zumindest
erstrebten
Vorteile
festgestellt
hat
fehlt
Eigennützigkeit
so
Verurteilung
Bestand
haben
kann
.
jedoch
ausgeschlossen
werden
kann
noch
Feststellungen
getroffen
werden
können
Handlungen
Angeklagten
nur
fremdnützige
Beihilfe
darstellten
doch
materiellen
immateriellen
Vorteile
gezogen
zumindest
angestrebt
hat
bedarf
Sache
insoweit
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
kann
Senat
verschließen
.
Roggenbuck
Bender