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300 lines
2.3 KiB

BESCHLUSS
7
.
August
Strafsache
Körperverletzung
Todesfolge
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
7
.
August
gemäß
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
21
.
Dezember
betrifft
Ausspruch
Gesamtstrafe
Maßgabe
aufgehoben
nachträgliche
Entscheidung
Gesamtstrafe
§
§
treffen
ist
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Einbeziehung
Einzelstrafen
Urteilen
Amtsgerichts
7
.
September
18
.
März
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hat
Anordnung
Entziehung
Fahrerlaubnis
einbezogenen
Urteil
Amtsgerichts
18
.
März
aufrechterhalten
.
Angeklagte
beanstandet
Revision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
nur
Gesamtstrafenausspruch
Erfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Landgericht
gemäß
§
StGB
vorgenommene
Gesamtstrafenbildung
kann
Urteilsgründe
zweifelsfrei
nachvollzogen
werden
.
Landgericht
hat
unterlassen
Tatzeiten
18
.
März
Amtsgericht
abgeurteilten
Taten
mitzuteilen
.
ist
überprüfen
auch
Taten
Verurteilung
7
.
September
begangen
wurden
Landgericht
angenommen
verhängten
Einzelstrafen
gemäß
§
StGB
nachträglich
bildende
Gesamtfreiheitsstrafe
einzubeziehen
waren
.
rechtsfehlerhafte
Einbeziehung
Einzelstrafen
Urteil
18
.
März
wäre
Angeklagte
auch
beschwert
Vollstreckung
Urteil
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe
Bewährung
ausgesetzt
war
.
Senat
hat
Möglichkeit
Gebrauch
gemacht
§
Abs.
verfahren
Tatrichter
Entscheidung
Beschlusswege
gemäß
§
verweisen
.
Sollten
Einzelstrafen
Urteil
18
.
März
Sinne
§
StGB
gesamtstrafenfähig
sein
wird
treffenden
Entscheidung
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
StGB
auch
Anrechnung
Verfahren
Bewährungsauflage
aufgegebenen
Angeklagten
abgeleisteten
Arbeitsstunden
entscheiden
sein
vgl.
Beschluss
7
.
März
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
sicher
abzusehen
ist
Rechtsmittel
nur
geringen
Teilerfolg
haben
kann
.
Senat
kann
Kostenentscheidung
selbst
treffen
§
Abs.
StPO
;
vgl.
Meyer-Goßner
50
.
Aufl
.
Rdn
.
m
.
.
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
waren
Angeklagten
aufzuerlegen
Rechtsmittel
ger
erfolglos
war
auch
dort
Entscheidung
§
Abs.
Satz
unterbleiben
hatte
vgl.
Abs.
Satz
Auslagenentscheidung
.
RiBGH
Dr.
ist
gehindert
unterschreiben
Kuckein
Sost-Scheible