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1.5 KiB

BESCHLUSS
13
.
September
Strafsache
bandenmäßigen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
13
.
September
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Hagen
26
.
Januar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
ECLI
:
:
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
8
.
Juni
bemerkt
Senat
:
Angeklagte
Verfahrenshindernis
geltend
macht
sei
dauerhaft
verhandlungsfähig
gewesen
greift
Rüge
.
Angeklagter
ist
verhandlungsfähig
körperlichen
geistigen
Beschaffenheit
Rechte
Hauptverhandlung
wahrzunehmen
vermag
.
Fall
war
hat
jetzigen
Verfahrensstadium
Senat
Amts
Freibeweisverfahren
entscheiden
vgl.
Urteil
9
.
Dezember
§
Verfahrenshindernis
Verhandlungsfähigkeit
;
Urteil
22
.
Oktober
.
Prüfung
ergibt
Sachverständige
Prof.
Dr.
med
.
umfassenden
schriftlichen
Gutachten
24
.
Januar
Verhandlungsfähigkeit
Angeklagten
bejaht
hat
.
Hauptverhandlung
26
.
Januar
wurde
Angeklagte
herbeigerufenen
Notärztin
Verhandlungsfähigkeit
untersucht
.
genommenen
klinischen
Werte
waren
unauffällig
.
Notärztin
ebenfalls
herbeigerufene
Sachverständige
Prof.
Dr.
med
.
haben
Verhandlungsunfähigkeit
bejaht
.
Umständen
hat
auch
Senat
Veranlassung
Verhandlungsfähigkeit
Angeklagten
zweifeln
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin