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99 lines
829 B

BESCHLUSS
20
.
Oktober
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
20
.
Oktober
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
4
.
August
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Verfahren
ist
Gründen
allein
Verantwortungsbereich
Justiz
liegen
Zeitraum
Ablauf
Revisionsbegründungsfrist
29
.
Oktober
Eingang
Akten
Generalbundesanwalt
16
.
Juni
angemessen
gefördert
worden
.
Senat
stellt
Vorliegen
Verstoßes
Art
.
Abs.
Satz
.
weitergehenden
Kompensation
bedarf
besondere
Belastung
inhaftierten
Angeklagten
ersichtlich
ist
vgl.
NStZ
.
Franke