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567 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
27
.
September
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:270918B4STR191.18.0
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
27
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Kaiserslautern
9
.
Februar
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagten
betrifft
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
treibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
Urteil
hat
Sachrüge
Erfolg
.
1
.
Annahme
täterschaftlich
begangener
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Zwar
ist
Landgericht
zutreffend
ausgegangen
Tatbestand
Einfuhr
eigenhändigen
Transport
Grenze
erfordert
.
Mittäter
Einfuhr
Sinne
§
Abs.
StGB
kann
Beteiligter
auch
dann
sein
Rauschgift
anderen
Person
Inland
verbracht
wird
.
Voraussetzung
ist
auch
hier
geltenden
Landgericht
zugrunde
gelegten
Grundsätzen
allgemeinen
Strafrechts
aber
Tatbegehung
objektiv
fördernder
Beitrag
Teil
Tätigkeit
darstellt
Handlungen
anderen
Ergänzung
eigenen
Tatanteils
erscheinen
lässt
Beschlüsse
27
.
Mai
;
1
.
September
NStZ
.
gegeben
ist
hat
Tatrichter
Grundlage
umfassend
wertenden
Betrachtung
festzustellen
;
besonderer
Bedeutung
sind
Grad
eigenen
Interesses
Taterfolg
Einfluss
Vorbereitung
Tat
Tatplanung
Umfang
Tatbeteiligung
Teilhabe
Tatherrschaft
jedenfalls
Wille
so
Durchführung
Ausgang
Tat
maßgeblich
auch
Willen
Betreffenden
abhängen
.
ist
aber
entscheidender
Bezugspunkt
Merkmalen
Einfuhrvorgang
selbst
Beschlüsse
2
.
Juni
.
5
;
27
.
Mai
633
;
5
.
Aufl
.
.
.
ausschlaggebende
Bedeutung
kann
indes
Interesse
beschaffenden
Betäubungsmittelmenge
Handel
Treibenden
Gelingen
Einfuhrvorgangs
zukommen
;
Falle
gewinnt
insbesondere
Tatherrschaft
Einfuhr
Wille
Gewicht
aaO
;
aaO
.
.
Bloßes
Veranlassen
Beschaffungsfahrt
Einfluss
Durchführung
genügt
aaO
;
Beschluss
16
.
Februar
f.
.
Ausgehend
Grundsätzen
kann
Wertung
Landgerichts
Angeklagte
sei
täterschaftlichen
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
schuldig
Bestand
haben
.
Feststellungen
Wertungen
Einfuhr
Fall
beschränken
Angeklagte
habe
erhebliches
eigenes
Interesse
erfolgreichen
Einfuhr
Betäubungsmittel
gehabt
weitere
Geschäfte
Amphetamin
versprochen
habe
.
Auch
belegten
zahlreichen
Vertrauensperson
geführten
Gespräche
Lieferung
Drogen
immer
wieder
zugesichert
worden
sei
eigenes
Interesse
Erfolg
Geschäfts
wichtige
Rolle
Angeklagte
Gesamtgefüge
beteiligten
Personen
gespielt
habe
.
Fall
UA
habe
Angeklagte
Umstände
Verbringung
Drogen
gewusst
Vertrauensperson
mitgeteilt
selbst
komme
20
Juli
.
Vertrauensperson
sei
Organisator
Drogen
Partner
Mitangeklagten
Drogen
Einfuhr
Fahrzeug
versteckt
habe
aufgetreten
.
Einfuhr
habe
eigenen
Interesse
Angeklagten
gelegen
.
Einfluss
grenzüberschreitenden
Fahrten
hat
Landgericht
hingegen
festgestellt
.
Angeklagte
hatte
Einfluss
Transportweg
noch
Modalitäten
Einfuhr
vgl.
Urteil
7
.
Februar
juris
.
.
Landgericht
jeweils
festgestellten
Umstände
Durchführung
Betäubungsmittelgeschäfts
beziehen
vermögen
rechtliche
Einordnung
Tatbeiträge
mittäterschaftliche
Einfuhr
Landgericht
rechtfertigen
.
tateinheitlichen
Verwirklichung
führt
Aufhebung
Schuldspruchs
insgesamt
also
auch
genommen
rechtsfehlerfreien
Verurteilung
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
.
neuen
Tatgericht
widerspruchsfreie
Feststellungen
ermöglichen
sieht
Senat
insoweit
bislang
getroffenen
Feststellungen
auch
nur
teilweise
bestehen
lassen
.
2
.
Abfassung
Urteilsgründe
geschlossene
Wiedergabe
Angaben
gehörten
Zeugen
Inhalts
abgehörten
Telefongespräche
chronologischer
Reihenfolge
gibt
folgenden
Hinweisen
:
Beweiswürdigung
soll
umfassende
Dokumentation
Beweisaufnahme
enthalten
lediglich
belegen
bestimmte
bedeutsame
Umstände
so
festgestellt
worden
sind
vgl.
Beschlüsse
30
.
Mai
juris
;
17
.
Januar
.
f.
;
4
.
Oktober
NStZ-RR
;
30
.
Juni
juris
.
4
;
Urteile
29
.
Aufl
.
.
.
Dementsprechend
ist
regelmäßig
verfehlt
Zeugenaussagen
teilweise
unbedeutenden
Einzelheiten
wiederzugeben
Beschlüsse
25
Juli
f.
;
31
.
März
.
10
;
16
.
September
.
24
;
8
.
Mai
.
Auch
ist
regelmäßig
untunlich
Inhalt
überwachten
Telekommunikation
insgesamt
wörtlich
auch
nur
ausführlichen
Inhaltsangabe
wiederzugeben
.
.
;
vgl.
zuletzt
Beschluss
30
.
Juni
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
RiBGH
Dr.
Feilcke
ist
Urlaub
gehindert
unterschreiben
.
Quentin
Sost-Scheible