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66 lines
611 B

BESCHLUSS
29
.
Mai
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
29
.
Mai
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
November
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Fällen
tateinheitliche
Verurteilung
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
entfällt
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.