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603 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
26
.
Oktober
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
26
.
Oktober
gemäß
§
§
.
Abs.
beschlossen
:
1
.
Angeklagten
wird
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Anbringung
Wiedereinsetzungsantrags
21
.
Januar
gewährt
.
Kosten
Wiedereinsetzung
trägt
Angeklagte
.
2
.
Anträge
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Revision
Urteil
Landgerichts
29
.
Januar
werden
verworfen
.
3
.
Revision
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
wird
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
29
.
Januar
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
fahrlässiger
Körperverletzung
vorsätzlicher
Trunkenheit
Verkehr
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
Fahrerlaubnis
entzogen
Führerschein
eingezogen
Verwaltungsbehörde
angewiesen
Ablauf
Monaten
neue
Fahrerlaubnis
erteilen
.
Anwesenheit
Angeklagten
erfolgten
Verkündung
Urteils
wurde
Rechtsmittelbelehrung
erteilt
;
Erklärungen
wurden
abgegeben
Bl
.
.
.
1
.
Schriftsatz
7
.
August
eingegangen
Landgericht
8
.
August
beantragte
neue
Verteidigerin
Angeklagten
Wiederaufnahme
Verfahrens
Urteil
zuzulassen
Fall
Verwerfung
Wiederaufnahmeantrags
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Revisionseinlegungsfrist
gewähren
.
Begründung
Wiedereinsetzungsantrags
führte
Instanzverteidiger
Rechtsanwalt
habe
geklagten
Verhandlung
erklärt
Urteil
Revision
einlegen
werde
.
Angeklagte
sei
ausgegangen
fristgerecht
geschehen
sei
.
aber
Verteidiger
mehr
Fortgang
Rechtsmittelverfahrens
gehört
habe
habe
Rechtsanwalt
Schreiben
28
Juli
5
.
August
Vollmacht
Vertretung
Interessen
entzogen
nunmehr
erteilt
.
2
.
Schriftsatz
21
.
Januar
eingegangen
Landgericht
22
.
Januar
hat
Rechtsanwalt
Verteidiger
klagten
bestellt
beantragt
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Begründung
Revision
gewähren
;
gleichzeitig
legte
Revision
rügte
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Wiedereinsetzungsantrag
begründete
Angeklagte
auch
Vater
Angeklagten
Verteidiger
Rechtsanwalt
unmittelbar
Urteilsverkündung
Revisionseinlegung
beauftragt
hätten
Verteidiger
erklärt
habe
Frage
Rechtsmittels
nächsten
Besuch
Angeklagten
Justizvollzugsanstalt
besprechen
werde
.
Besuch
habe
Angeklagte
Verteidiger
eindeutig
erklärt
Revision
einlegen
solle
.
Brief
Verteidiger
habe
Auftrag
wiederholt
.
habe
Verteidiger
Angeklagte
erst
April
Rechtsanwalt
erfahren
habe
Revision
eingelegt
.
habe
dann
Verteidiger
beauftragt
rechtlichen
Schritte
veranlassen
Folgen
Fristversäumnis
beseitigen
.
Rechtsanwalt
sei
jedoch
untätig
geblieben
Angeklagte
Schreiben
28
Juli
Mandatsverhältnis
gekündigt
habe
Wahrnehmung
Interessen
beauftragt
worden
sei
.
habe
Mandat
Dezember
niedergelegt
.
Angeklagte
habe
sodann
14
.
Januar
Rechtsanwalt
notwendigen
rechtlichen
Schritte
beauftragt
Durchführung
Revisionsverfahrens
einzuleiten
.
Angeklagte
14
.
Januar
Kenntnis
gesetzlichen
Wiedereinsetzungserfordernissen
gehabt
einsetzungserfordernissen
gehabt
Verteidiger
verlassen
habe
beantrage
auch
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumens
Wiedereinsetzungsfristen
.
3
.
Schriftsatz
21
.
Januar
Versehens
erst
22
.
Januar
Landgericht
einging
hat
Rechtsanwalt
22
.
Januar
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
auch
Versäumung
Wiedereinsetzungsfrist
beantragt
.
4
.
Beschluß
Landgerichts
27
.
Januar
wurde
Wiederaufnahmeantrag
7
.
August
unzulässig
verworfen
.
Beschluß
ist
rechtskräftig
.
5
.
Verfahrensgang
befragte
Verteidiger
Rechtsanwalt
hat
Schriftsatz
7
.
Mai
erklärt
Angeklagten
Verkündung
Urteils
vereinbart
worden
sei
abzuwarten
Staatsanwaltschaft
Rechtsmittel
einlegt
.
Urteil
vorgegangen
sei
habe
rücksprachegemäß
"
auch
Revision
eingelegt
Angeklagten
Schreiben
6
.
Februar
mitgeteilt
habe
.
Angeklagte
bestreitet
Darstellung
damaligen
Verteidigers
.
II
.
1
.
Angeklagten
ist
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Anbringung
Wiedereinsetzungsantrags
21
.
Januar
verspätet
erst
22
.
Januar
Landgericht
einging
gewähren
Landgericht
einging
gewähren
Fristversäumnis
Verschulden
trifft
§
Abs.
Satz
.
2
.
übrigen
Anträge
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
haben
Erfolg
.
Angeklagte
hat
glaubhaft
gemacht
Verschulden
verhindert
war
Revisionseinlegungsfrist
einzuhalten
§
Satz
Abs.
Satz
.
Vielmehr
spricht
Akteninhalt
Angeklagte
Verteidiger
Rechtsanwalt
dargelegt
hat
Rechtsmittel
einlegen
wollte
.
persönlichen
Schreiben
Landgericht
4
.
März
Bl
.
.
Zustellung
Urteils
privater
Post
bat
hat
Angeklagte
ausgeführt
:
"
Urteil
Rechtsmittel
eingelegt
worden
ist
ist
mithin
rechtskräftig
"
.
Somit
ging
Angeklagte
Vortrag
damals
Frage
stellen
bereits
März
Urteil
rechtskräftig
ist
.
Voraussetzungen
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Revisionseinlegung
liegen
vgl.
Meyer-Goßner
47
.
Aufl
.
Rdn.5
.
3
.
Anträge
Wiedereinsetzung
erfolglos
bleiben
ist
Revision
verspätet
unzulässig
verwerfen
§
Abs.
.
Kuckein