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362 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
25
.
Mai
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
25
.
Mai
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
28
.
Oktober
betrifft
Ausspruch
§
111i
Abs.
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
räuberischer
Erpressung
Fällen
Fall
Tateinheit
schwerem
Raub
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Ferner
hat
festgestellt
Angeklagte
revidierende
Taten
Euro
erlangt
haben
Kammer
nur
Verfall
Verfall
Wertersatz
erkannt
hat
Ansprüche
Einzelnen
nachfolgend
aufgeführten
Verletzten
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
entgegenstehen
.
Hiergegen
richtet
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
begründete
Revision
Beschwerdeführers
.
Rechtsmittel
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Rüge
Verletzung
Aufklärungspflicht
§
Abs.
hat
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
4
.
April
genannten
Gründen
Erfolg
.
Strafausspruch
angefochtenen
Urteils
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
;
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
2
.
Bestand
hat
jedoch
Feststellung
§
Abs.
.
Landgericht
hat
Summe
Angeklagten
Mitangeklagten
Taten
jeweils
Erlangten
Addition
jeweils
erlangten
Bargeldsummen
Wertes
entwendeten
Schmuckgegenstände
ermittelt
so
errechnete
Gesamtsumme
Wertes
Geschädigten
zurückgelangten
Schmuckstücke
Betrag
bezeichnet
Vorliegen
Voraussetzungen
§
111i
Abs.
Auffangrechtserwerb
Staates
unterliegt
.
Jedoch
hat
Tatrichter
auch
Rahmen
§
Abs.
treffenden
Entscheidung
Regelung
§
Abs.
StGB
beachten
.
.
;
vgl.
nur
3
November
.
Prüfung
ist
hier
rechtsfehlerhaft
unterblieben
.
Voraussetzungen
§
StGB
vorliegenden
Fall
erörtern
gewesen
wären
bieten
Feststellungen
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Angeklagten
Anhalt
.
neue
Tatrichter
wird
Voraussetzungen
Anwendung
§
Abs.
StGB
auseinanderzusetzen
haben
vgl.
Systematik
§
Abs.
StGB
Urteile
26
.
März
NStZ
f.
26
.
März
NStZ-RR
.
.
Landgericht
Entscheidung
§
Abs.
insoweit
lediglich
Wertungsfehler
unterlaufen
ist
können
zugehörigen
Feststellungen
aufrecht
erhalten
bleiben
.
Erstreckung
Aufhebung
revidierenden
Mitangeklagten
B.
gemäß
§
ist
geboten
.
ständiger
chung
Bundesgerichtshofs
ist
Vorschrift
§
zwar
grundsätzlich
auch
identische
sachlich-rechtliche
Fehler
Verfallsentscheidungen
anzuwenden
.
gilt
jedoch
Rechtsfehler
lediglich
Nichterörterung
Härtevorschrift
§
StGB
besteht
Frage
unbilligen
Härte
Ermessensentscheidung
Verfallsentscheidung
abzusehen
ist
individuellen
Erwägungen
beruht
vgl.
nur
Beschluss
10
.
Januar
NStZ
.
So
liegt
hier
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin