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457 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
13
Juli
Strafsache
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
13
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
15
.
September
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
verurteilt
worden
ist
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
übrigen
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
Fällen
Gesamt-)Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
vollzog
Angeklagte
Sommer
Tagen
Schlafzimmer
geschiedenen
Ehefrau
damals
12jährigen
Stieftochter
Geschlechtsverkehr
.
geklagte
festgestellten
Taten
angeklagt
war
auch
11jährigen
Stieftochter
Fällen
verkehr
durchgeführt
haben
hat
Landgericht
Angeklagten
sächlichen
Gründen
freigesprochen
"
Begehung
vorgeworfenen
Taten
Verurteilung
ausreichenden
Sicherheit
nachgewiesen
werden
konnte
"
.
Nähere
Ausführungen
enthält
Urteil
.
2
.
Jugendkammer
hält
Angeklagten
Angaben
Zeitpunkt
Hauptverhandlung
14jährigen
überführt
abgeurteilten
Taten
begangen
haben
.
Beweiswürdigung
hält
jedoch
rechtlicher
Nachprüfung
stand
:
Landgericht
stellt
Überzeugung
Schilderung
abgeurteilten
Tatgeschehen
tatsächliche
sexuelle
Erlebnisse
Angeklagten
zurückgeht
maßgeblich
8
Glaubwürdigkeitsgutachten
Sachverständigen
Dr.
"
Eindruck
Aussage
Zeugin
Hauptverhandlung
schriftlichen
Gutachten
abgegebene
Beurteilung
revidiert
habe
"
.
wird
mitgeteilt
.
ist
rechtsfehlerhaft
.
Zwar
bereitet
schriftliche
Gutachten
Begutachtung
Sachverständigen
Hauptverhandlung
nur
;
widerspricht
mündlich
erstattete
Gutachten
vorbereitenden
Gutachten
entscheidenden
Punkten
hier
Urteilsgründen
auszugehen
ist
so
muß
Gericht
Widersprüchen
auseinandersetzen
nachvollziehbar
darlegen
Ergebnis
zutreffend
vorbereitenden
Gutachten
unzutreffend
erachtet
.
Widersprüche
müssen
Erklärung
Lösung
finden
Zweifel
Richtigkeit
angenommenen
Ergebnisses
beseitigt
NStZ
245
;
vgl.
auch
Schoreit
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
.
fehlt
hier
.
revisionsrechtliche
Überprüfung
Hauptverhandlung
erstattete
Gutachten
Glaubwürdigkeit
Zeugin
wissenschaftlichen
Anforderungen
entsprechend
vgl.
BGHSt
.
beurteilt
hat
ist
möglich
.
Jugendkammer
meint
Glaubwürdigkeit
Frage
gestellt
anderen
Verfahren
"
sexuellen
Mißbrauchs
"
Mutter
zunächst
Angeklagten
später
"
Nachbarn
"
Täter
benannt
habe
.
Begründung
führt
Landgericht
lediglich
"
damaligen
Verfahren
abgegebenen
Erklärungen
heutiger
Sicht
Feststellungen
Hauptverhandlung
vorliegenden
Verfahrens
schlüssig
seien
Rückschlüsse
Wahrheitsgehalt
vorliegende
Verfahren
maßgeblichen
Aussagen
zuließen
"
.
Begründung
ist
unzureichend
;
ist
nachvollziehbar
revisionsrechtliche
Überprüfung
Schlüsse
Landgerichts
frei
Rechtsfehlern
sind
ist
möglich
.
gilt
insbesondere
Hintergrund
mittlungsverfahren
Polizei
angegeben
hat
habe
Mißbrauchshandlungen
Angeklagten
nur
ausgedacht
.
Landgericht
hat
festgestellt
Schwestern
Peggy
Franziska
miteinander
betreffenden
sexuellen
Übergriffe
Angeklagten
gesprochen
haben
somit
Mißbrauch
anderen
Schwester
wußte
.
legt
auch
Franziska
Zeugin
Hauptverhandlung
gehört
wurde
.
verhalten
Urteilsgründe
ebensowenig
bekannten
handlungen
Nachteil
Franziska
gesagt
hat
Angeklagte
Taten
freigesprochen
wurde
insoweit
geglaubt
wurde
.
Auch
wäre
Landgericht
näher
erörtern
gewesen
vgl.
BGHSt
;
§
Beweiswürdigung
.
Sache
bedarf
erneuter
Verhandlung
Entscheidung
.
3
.
neue
Hauptverhandlung
empfiehlt
weiteren
Sachverständigen
aussagepsychologischen
Begutachtung
Peggy
beauftragen
.
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
angesprochenen
Frage
nachträglichen
Gesamtstrafenbildung
Strafe
Urteil
Amtsgerichts
Zweigstelle
18
.
September
verweist
Senat
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
NStZ
Kusch
StGB
§
Abs.
Satz
Erledigung
abgedruckten
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
.
Kuckein
Sost-Scheible