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1.8 KiB

BESCHLUSS
1
.
April
Strafsache
Raubes
Todesfolge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
1
.
April
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
25
.
September
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Raubes
Todesfolge
schuldig
ist
gesamten
Rechtsfolgenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Raubes
Todesfolge
Tateinheit
Körperverletzung
Todesfolge
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Beschlußtenor
ersichtlichen
Erfolg
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Körperverletzung
Todesfolge
steht
Tateinheit
Raub
Todesfolge
vielmehr
besteht
Straftatbeständen
Gesetzeseinheit
vgl.
BGHSt
26
;
.
Angeklagten
Opfer
Raub
ausgeführten
Gewalthandlungen
Form
wuchtigen
Faustschlägen
Gesicht
87jährigen
erkennbar
körperlich
geschwächten
Tatopfers
waren
zugleich
Körperverletzungen
schließlich
Tode
Opfers
führten
.
Senat
hat
Schuldspruch
geändert
.
2
.
Änderung
Schuldspruchs
führt
Aufhebung
gesamten
zugehörigen
Feststellungen
.
Landgericht
straferschwerend
berücksichtigt
hat
Angeklagte
tateinheitlich
auch
Tatbestand
§
StGB
erfüllt
hat
kann
ausgeschlossen
werden
zutreffender
Beurteilung
Konkurrenzverhältnisses
mildere
Strafe
erkannt
hätte
.
Wegfalls
Strafe
kann
auch
allein
betrachtet
rechtsfehlerfrei
begründete
Maßregelausspruch
Bestand
haben
.
Richter
Bundesgerichtshof
Pfister
Dr.
sind
Urlaubs
Unterzeichnung
gehindert
.