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988 lines
8.8 KiB

NAMEN
28
.
Mai
Strafsache
schwerer
Vergewaltigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
28
.
Mai
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Gericke
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Verhandlung
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägers
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Verkündung
1
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenklägers
Urteil
Landgerichts
28
.
August
werden
verworfen
.
2
.
Beschwerdeführer
tragen
Kosten
Rechtsmittel
.
Revisionsverfahren
entstandenen
gerichtlichen
Auslagen
tragen
Staatskasse
Nebenkläger
je
Hälfte
.
Angeklagten
Revisionen
entstandenen
notwendigen
Auslagen
trägt
Staatskasse
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
schweren
Vergewaltigung
freigesprochen
.
Hiergegen
wenden
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenklägers
jeweils
Sachrüge
;
Staatsanwaltschaft
beanstandet
Verfahren
.
Rechtsmittel
bleiben
Erfolg
.
1
.
unverändert
Hauptverhandlung
zugelassene
Anklage
legt
Angeklagten
Last
Dienstes
Polizist
Nebenkläger
Polizeiwache
anlässlich
Anzeige
konkludente
Drohungen
Ausnutzung
Lage
benkläger
Einwirkung
schutzlos
ausgesetzt
gewesen
sei
§
Abs.
Nr.
StGB
genötigt
haben
Oralverkehr
auszuführen
dulden
Angeklagte
Hose
Penis
gestreichelt
hat
.
Tat
habe
Angeklagte
geladene
Dienstwaffe
Hosenbund
getragen
.
2
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
Folgendes
festgestellt
:
Angeklagte
hatte
13
.
April
Uhr
Dienst
"
Ein-Mann-Wache
"
.
Wachablösung
begab
erste
Etage
Umkleideräumen
zog
Dienstuniform
.
sonstigen
Übung
vergaß
Tag
Dienstwaffe
anzulegen
.
Nebenkläger
begab
Uhr
Uhr
allein
Angeklagten
besetzten
Polizeiwache
Diebstahl
Fahrrads
anzuzeigen
.
Angeklagte
bat
Nebenkläger
Vorlage
Personalausweises
forderte
Schreibtisch
Platz
nehmen
.
Angeklagte
rief
weiteren
Verlauf
Computerprogramm
Erstellung
Anzeigen
legte
Vorgang
.
Kurz
gab
Namen
Nebenklägers
Geburtsdatum
.
Zeit
später
druckte
Angeklagte
Strafanzeige
überreichte
Nebenkläger
Durchsicht
Unterschrift
.
Dann
begab
Toilettenräume
Wache
.
Nebenkläger
folgte
sah
Angeklagte
Urinieren
Penis
geöffneten
Hosenschlitz
Hand
hielt
.
Nebenkläger
kniete
Penis
entgegenhaltenden
Angeklagten
nahm
Glied
Mund
bewegte
geschlossenen
Augen
zweimal
hin
her
.
Nebenkläger
ekelte
auch
würgen
musste
brach
Verkehr
erguss
gekommen
war
.
Abbruch
nahm
Angeklagte
verschloss
Hose
.
Anschließend
rauchten
Wache
gemeinsam
Zigaretten
.
3
.
Strafkammer
hat
Angeklagten
Anklagevorwurf
sexualbezogenen
Kontakt
Nebenkläger
bestritten
hat
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
;
hat
Einlassung
Angeklagten
sei
sexualbezogenen
Körperkontakt
"
gekommen
zwar
widerlegt
angesehen
hat
aber
überzeugen
vermocht
festgestellte
Oralverkehr
Art
Durchführung
insbesondere
Hinblick
Aspekte
"
Unfreiwilligkeit
Zwang
Druck
Bedrohungscharakter
"
Nebenkläger
geschildert
abgelaufen
ist
.
II
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenklägers
zeigen
durchgreifenden
Rechtsfehler
bleiben
Erfolg
.
Revision
Staatsanwaltschaft
1
.
Verfahrensrügen
dringen
Antragsschrift
Generalbundesanwaltes
dargelegten
Gründen
§
Abs.
.
2
.
erhobene
Sachrüge
veranlasste
umfassende
Überprüfung
Urteils
hat
durchgreifenden
Rechtsfehler
erbracht
.
Ansicht
Beschwerdeführerin
ist
insbesondere
Beweiswürdigung
Landgerichts
Ergebnis
beanstanden
.
Beweiswürdigung
ist
Gesetz
Tatrichter
übertragen
§
.
obliegt
allein
umfassenden
Eindruck
Hauptverhandlung
Urteil
Schuld
Unschuld
Angeklagten
bilden
.
beweisrechtlichen
Schlussfolgerungen
brauchen
zwingend
sein
;
genügt
möglich
sind
.
revisionsgerichtliche
Prüfung
beschränkt
allein
Tatrichter
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
ist
sachlich-rechtlicher
Hinsicht
Fall
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
Überzeugung
Schuld
Angeklagten
überhöhte
Anforderungen
stellt
.
Liegen
Rechtsfehler
hat
Revisionsgericht
tatrichterliche
Überzeugungsbildung
auch
dann
hinzunehmen
abweichende
Würdigung
Beweise
möglich
sogar
näher
liegend
gewesen
wäre
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
12
.
Juni
NStZ
.
revisionsrechtlichen
Maßstäben
Grundsätzen
gemessen
zeigt
Revision
Staatsanwaltschaft
durchgreifenden
Rechtsfehler
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
ist
Ergebnis
lückenhaft
noch
widersprüchlich
.
lässt
insgesamt
gesehen
auch
besorgen
Landgericht
Überzeugungsbildung
überspannte
Anforderungen
gestellt
hat
.
Blick
Revisionsbegründung
gilt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
lückenhaft
beanstandet
Landgericht
habe
Umstand
auseinandergesetzt
Angeklagte
sexuellen
Kontakt
Nebenkläger
räumt
zuletzt
vehement
bestritten
hat
geht
Rüge
.
Urteilsgründen
hat
Landgericht
umfassend
erörtert
Einlassung
Angeklagten
zwar
widerlegt
ist
allerdings
allein
Angeklagten
ungünstige
Sachverhaltsfeststellung
Beweis
Täterschaft
begründet
werden
kann
auch
Unschuldiger
Gericht
"
Zuflucht
Lüge
nehmen
kann
"
.
ist
Rechtsgründen
erinnern
.
Rüge
Landgericht
habe
aufdrängenden
Frage
befasst
Nebenkläger
Einsatz
Nötigungsmitteln
eingelassen
haben
sollte
Oralverkehr
Angeklagten
vollziehen
verkennt
Inhalt
Urteilsgründe
:
konkrete
Verhalten
Angeklagten
sexualbezogene
Verhalten
tatsächlich
verursacht
wurde
hat
Landgericht
zwar
feststellen
können
.
Insoweit
hat
jedoch
erwogen
sei
auch
denkbar
Angeklagte
Nebenkläger
zwar
Auftreten
Stimme
Uniform
Stellung
Polizist
Einmischung
Privatleben
Nebenklägers
verunsichert
haben
aber
strafbare
Handlung
Druck
gesetzt
haben
könnte
habe
verleiten
lassen
sexuelle
Handlung
Angeklagten
vorzunehmen
.
Erwägungen
Schlüsse
sind
noch
möglich
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Ansicht
Staatsanwaltschaft
ist
auch
Beweiswürdigung
Nebenkläger
geschilderten
Durchsuchung
Entkleidung
durchgreifende
Rechtsfehler
;
ist
insbesondere
lückenhaft
.
Anders
Beschwerdeführerin
meint
hat
Landgericht
eingehend
Angaben
Nebenklägers
befasst
auch
berücksichtigt
Unterhose
DNA-Spuren
festgestellt
worden
sind
Kontakt
Angeklagten
Kleidungsstück
hindeuten
Angaben
Angeklagten
Durchsuchung
stützen
.
Landgericht
Durchsuchung
Nebenklägers
jedenfalls
beschrieben
Richtigkeit
Darstellung
Geschehens
sprechenden
Umständen
Oberbekleidung
Nebenklägers
unzureichende
Konstanz
Angaben
Ablage
ausgezogener
Kleidungsstücke
Fehlen
Fingerspuren
Nebenklägers
Raum
Durchsuchung
stattgefunden
haben
soll
überzeugen
vermocht
hat
kann
zuvor
dargestellten
rechtlichen
Maßstäben
durchgreifenden
Rechtsfehler
begründen
Beschwerdeführerin
letztlich
lediglich
eigene
Bewertung
Gewichtung
Beweisumstände
Stelle
Würdigung
Landgerichts
setzt
.
Entsprechendes
gilt
Wertung
Beschwerdeführerin
sei
"
aussagepsychologischen
Erkenntnissen
fernliegend
"
Nebenkläger
Anlastung
Vergewaltigung
"
Geschichte
"
derartigen
Komplikation
Durchsuchung
belaste
.
Auch
Beanstandung
Beweiswürdigung
Landgerichts
Nebenkläger
beschriebenen
Spreizen
Gesäßbacken
sei
widersprüchlich
fälschlicherweise
ausgegangen
sei
Nebenkläger
habe
Rahmen
ersten
Schilderung
erwähnt
greift
.
Urteilsfeststellungen
besteht
insoweit
Widerspruch
.
Vielmehr
hat
Nebenkläger
Anschluss
gemachten
Angaben
ersten
polizeilichen
Vernehmung
Geschehen
erst
"
spätere
Nachfrage
"
ergänzend
angegeben
.
-9-
Beschwerdeführerin
Angaben
Zeugen
bezieht
etwa
Zeuginnen
Kr
.
S.
begründet
anstandungen
urteilsfremdem
Vorbringen
Rechtsmittel
Rahmen
Sachrüge
erfolgreich
begründen
kann
.
Gleiches
gilt
weiteren
Beanstandungen
Revision
eigenen
Schlussfolgerungen
begründet
werden
Stelle
Landgericht
gezogenen
Schlüssen
setzt
.
Auch
kann
Rechtsmittel
Erfolg
verhelfen
.
Schließlich
lässt
Beweiswürdigung
auch
durchgreifend
besorgen
Landgericht
habe
Überzeugungsbildung
Schuld
Angeklagten
insgesamt
hohe
letztlich
überspannte
Anforderungen
gestellt
.
Beschwerdeführerin
insoweit
beanstandet
Landgericht
sei
Unrecht
sogenannten
Aussage-gegen-AussageKonstellation
ausgegangen
liegt
durchgreifender
Rechtsfehler
;
zumindest
Kerngeschehens
Angeklagten
vorgeworfenen
Tat
ist
Annahme
zutreffend
.
Übrigen
ist
Landgericht
ersichtlich
Angaben
Angeklagten
Bekundungen
Nebenklägers
vorhandenen
Beweismittel
Beweisanzeichen
bewusst
gewesen
.
gleichwohl
Schuld
Angeklagten
überzeugen
vermocht
hat
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Auch
Übrigen
hat
umfassende
Überprüfung
Urteils
auch
Berücksichtigung
weiteren
Revisionsrechtfertigung
durchgreifenden
Rechtsfehler
Vorteil
Angeklagten
erbracht
.
Revision
Nebenklägers
Auch
Revision
Nebenklägers
ist
unbegründet
.
Ansicht
Beschwerdeführers
war
Landgericht
Rechtsgründen
gehalten
Inhalt
Aussage
sachverständigen
Zeugin
näher
darzustellen
.
Beweiswürdigung
dient
mentation
Beweisaufnahme
.
Angaben
Zeugen
ist
nur
Sache
Wesentliche
darzustellen
würdigen
.
Sachverständigengutachten
gilt
grundsätzlich
.
gemessen
wäre
Beweiswürdigung
Landgerichts
auch
dann
beanstanden
Zeugin
auch
Sachverständige
gehört
worden
sein
sollte
.
Auch
Übrigen
hat
Sachbeschwerde
Nebenklägers
veranlasste
umfassende
Überprüfung
Urteils
durchgreifenden
Rechtsfehler
Vorteil
Angeklagten
erbracht
.
Gericke