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160 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
11
.
März
Strafsache
versuchter
Nötigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
11
.
März
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
8
.
September
Angeklagten
betrifft
Ausspruch
strafe
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchter
Nötigung
Einzelstrafe
Jahr
Verabredung
schweren
Raub
Einzelstrafe
Jahre
Einbeziehung
Einzelstrafen
Monaten
Urteil
Amtsgerichts
11
.
Oktober
Geldstrafe
Tagessätzen
Euro
Strafbefehl
Amtsgerichts
3
.
April
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
hat
lediglich
Ausspruchs
verhängte
heitsstrafe
Erfolg
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
bestehen
bleiben
kann
Gesamtfreiheitsstrafe
.
Geldstrafe
Strafbefehl
Amtsgerichts
3
.
April
zugrunde
liegende
Tat
10
November
zeitlich
Zäsur
bildenden
Urteil
Amtsgerichts
11
.
Oktober
begangen
wurde
durfte
Strafe
nachträglichen
Gesamtstrafenbildung
berücksichtigt
werden
.
Gesamtstrafe
wird
Berücksichtigung
Schlechterstellungsverbots
neu
festzusetzen
sein
.
Pfister