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402 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
21
.
April
Strafsache
versuchter
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
ECLI
:
:
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
21
.
April
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
29
.
September
Feststellungen
aufgehoben
verurteilt
worden
ist
;
jedoch
bleiben
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
aufrechterhalten
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freispruch
Übrigen
versuchter
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
Körperverletzung
Körperverletzung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Verfahrensbeanstandungen
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Entscheidungsformel
sichtlichen
Teilerfolg
.
Übrigen
erweist
unbegründet
Sinne
Abs.
.
1
.
Feststellungen
leidet
Angeklagte
unfallbedingten
kortikalen
Substanzdefekt
Folge
Inaktivität
betroffenen
Hirnregion
komplexen
Störungsbild
geführt
hat
.
So
nimmt
Angeklagte
kognitiven
Ebene
Vorgänge
verlangsamt
teilweise
falsch
wahr
dauernde
Neigung
Folge
hat
Situationen
paranoider
Färbung
wahrzunehmen
.
Auch
besteht
affektive
Labilität
Störung
Impulskontrolle
.
8
.
Januar
würgte
Prostituierte
Erbringung
vereinbarten
Leistungen
Gehen
aufgefordert
hatte
.
versetzte
schmerzhafte
Fußtritte
Nierenregion
.
Hilfe
eilenden
packte
ebenfalls
Hals
drückte
so
Atemnot
bekam
;
schlug
mehrmals
Faust
Kopf
Körper
Fall
.
Urteilsgründe
.
23
.
März
versetzte
Nachbarn
Faustschlag
Nase
entfernte
dann
verschaffte
später
Zutritt
Wohnung
versuchte
Messer
verletzen
.
Nachbar
überwältigt
hatte
liegend
Eintreffen
Polizei
abwartete
biss
Angeklagte
Oberarm
Fall
.
Urteilsgründe
.
2
.
Schuldspruch
kann
insgesamt
bestehen
bleiben
.
Landgericht
hat
Vorliegen
auch
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
rechtsfehlerfrei
begründet
.
Darlegungen
sachverständig
beratenen
Landgerichts
lag
Angeklagten
Hinblick
oben
beschriebenen
hirnorganischen
Veränderungen
deretwegen
teilweise
paranoider
Verkennung
Situation
erlebte
Zurückweisungen
Umfeld
Aggression
reagiert
Zeitpunkt
Taten
krankhafte
seelische
Störung
.
Erkrankung
habe
Fällen
erheblichen
Einschränkung
Steuerungsfähigkeit
geführt
.
Angeklagte
habe
jeweils
ungerecht
behandelt
gefühlt
dann
einschießenden
Affekt
"
Gewalttaten
entladen
habe
mehr
kontrollieren
können
.
Sachlage
hätte
Landgericht
Frage
Aufhebung
Schuldfähigkeit
befassen
müssen
.
Ausführungen
Strafkammer
ist
entnehmen
Unfähigkeit
Angeklagten
ausgegangen
ist
Tatsituationen
Handeln
kontrollieren
.
spricht
aber
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
nur
vermindert
aufgehoben
war
Zustand
Schuldunfähigkeit
§
StGB
handelte
.
muss
Schuldspruch
aufgehoben
werden
.
Feststellungen
objektiven
Tatgeschehen
sind
jedoch
rechtsfehlerfrei
getroffen
können
aufrechterhalten
bleiben
vgl.
§
Abs.
.
neuer
Verhandlung
berufene
Strafkammer
erneut
umfassend
Schuldfähigkeit
Angeklagten
wird
befinden
müssen
kann
auch
Maßregelausspruch
Bestand
haben
.
3
.
Sollte
neue
Hauptverhandlung
wiederum
ergeben
Schuldfähigkeit
Angeklagten
Taten
eingeschränkt
gegeben
war
ist
hinzuweisen
fakultative
vertypte
Milderungsgrund
§
StGB
Strafrahmenwahl
Erörterung
bedarf
.
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.
Gericke