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502 lines
4.3 KiB

BESCHLUSS
19
.
April
Strafsache
schweren
Raubes
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:190418B3STR24.18.0
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
19
.
April
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
18
.
Oktober
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Landgericht
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abgelehnt
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
;
jedoch
wird
dahingehend
ergänzt
Angeklagte
Übrigen
freigesprochen
ist
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Raubes
Tateinheit
Körperverletzung
Einbeziehung
Einzelstrafen
früheren
Verurteilung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
gefährlicher
Körperverletzung
Fällen
weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Entscheidung
Landgerichts
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abzusehen
hält
sachlichrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Annahme
sachverständig
beratenen
Landgerichts
"
tatrelevanten
Zeitraum
Hang
§
StGB
vorgelegen
habe
S.
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
getroffenen
Feststellungen
besteht
Angeklagten
bereits
jugendlichem
Alter
chronische
körperlicher
Sucht
beruhende
Abhängigkeit
Opiaten
Heroin
;
konsumiert
Jahren
Alkohol
Übermaß
.
absolvierte
Jahr
Alkoholentwöhnungstherapie
war
Entziehungsanstalt
;
führte
Erfolg
.
Tatzeitraum
wurde
substituiert
.
Zumindest
Anlasstaten
beging
Angeklagte
Einfluss
Alkohol
verschiedenen
Drogen
Medikamenten
.
Wertung
Landgerichts
besteht
"
Hang
"
Angeklagten
übermäßigen
Genuss
berauschender
Mittel
Sinne
§
Satz
StGB
vgl.
Begriff
Beschlüsse
13
.
Januar
StR
juris
.
4
;
6
.
Februar
.
.
Landgericht
ist
teils
widersprüchlichen
Erwägungen
engen
rechtsfehlerhaften
Verständnis
erforderlichen
symptomatischen
Zusammenhang
Hang
Anlasstaten
ausgegangen
.
Insoweit
gilt
:
ständiger
Rechtsprechung
ist
erforderlich
Hang
alleinige
Ursache
Anlasstat
ist
.
Vielmehr
ist
Zusammenhang
bereits
dann
bejahen
Hang
anderen
Umständen
beigetragen
hat
Angeklagte
erhebliche
rechtswidrige
Taten
begangen
hat
vgl.
Beschluss
19
.
Mai
StR
StGB
§
Zusammenhang
symptomatischer
.
Hang
weitere
Persönlichkeitsmängel
Disposition
Begehung
Straftaten
begründen
steht
erforderlichen
symptomatischen
Zusammenhang
Beschluss
20
.
Dezember
StGB
Zusammenhang
symptomatischer
.
Landgericht
ausgeführt
hat
Persönlichkeitsdefizite
Angeklagten
tatbestimmend
gewesen
seien
Betäubungsmittelabhängigkeit
"
allenfalls
tatbegleitenden
Faktor
"
darstellte
steht
ebenso
Erwägung
Taten
situativen
Befindlichkeiten
Angeklagten
"
erklären
ließen
bereits
Widerspruch
Feststellungen
Tatgeschehen
.
geriet
Angeklagte
schweren
Raub
einhergehenden
Körperverletzungshandlung
"
Persönlichkeitsstruktur
Verbindung
bestehenden
Mischintoxikationszustand
"
hochgradigen
Reizzustand
Wegnahme
Bargeldes
Gewaltanwendung
entschloss
.
wirkten
Tatzeit
Blutalkoholkonzentration
Drogengemisch
Resten
Cannabis
flupirtinhaltigen
Medikament
"
so
enthemmend
aggressionsfördernd
"
nur
noch
eingeschränkt
Lage
war
Verhalten
steuern
S.
.
ist
hinreichender
Zusammenhang
Hang
zumindest
Tat
belegt
.
Anhaltspunkte
vielfach
auch
einschlägig
vorbestrafte
Angeklagte
gefährlich
Sinne
§
Satz
StGB
ist
sind
ersichtlich
.
auch
Anordnung
Maßregel
erforderlichen
Erfolgsaussicht
§
Satz
StGB
Urteil
verhält
vornherein
ausscheidet
muss
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
wiederum
Hinzuziehung
Sachverständigen
neu
verhandelt
entschieden
werden
.
steht
nur
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
§
Abs.
Satz
;
Urteil
10
.
April
9/90
BGHSt
5
9
;
Beschluss
19
.
Dezember
NStZ-RR
;
hat
Nichtanwendung
§
StGB
auch
Rechtsmittelangriff
ausgenommen
.
2
.
Urteilsformel
bedarf
Ergänzung
Teilfreispruch
Vorwurf
gefährlichen
Körperverletzung
Nachteil
Zeugin
.
Urteilsgründe
dort
enthalten
ist
.
Kostenentscheidung
"
weit
Angeklagte
freigesprochen
wurde
"
Ausführungen
Teilfreispruch
Urteilsgründen
belegen
nur
offensichtliches
Versehen
handelt
Berichtigung
Revisionsverfahren
zugänglich
ist
.
Gericke
RiBGH
Dr.
ist
erkrankt
gehindert
unterschreiben
.