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67 lines
545 B

BESCHLUSS
9
.
Februar
Strafsache
unerlaubten
Führens
Schusswaffe
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
9
.
Februar
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
.
August
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Jedoch
wird
Angeklagte
Übrigen
freigesprochen
§
Abs.
vgl.
WaffG
§
Abs.
Konkurrenzen
8)
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Pfister
Lienen