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157 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
7
.
Februar
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
7
.
Februar
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
11
.
September
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Ergänzend
Ausführungen
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
ist
rechtlich
unbedenklich
Strafkammer
Würdigung
Angeklagten
Angaben
Mitangeklagten
belastenden
Protokoll
Hauptverhandlung
ersichtlichen
Umstand
auseinandergesetzt
hat
Aussage
Sache
Verteidiger
hat
erklären
lassen
weiteren
Fragen
mehr
beantworten
wollen
.
hat
weitere
Überprüfung
Angaben
Fragen
Vorhalte
unmöglich
gemacht
.
Zwar
sind
Prozeßverhalten
Generalbundesanwalt
anführt
durchaus
verschiedene
Ursachen
denkbar
jedoch
wäre
erwarten
gewesen
Tatrichter
auseinandersetzt
Verhalten
Anlaß
Zweifeln
Glaubhaftigkeit
bisherigen
Aussage
gibt
.
übrigen
Beweisergebnisses
insbesondere
Aufgriffssituation
Grenze
Unwahrscheinlichkeit
Begleitung
derartigen
Rauschgifttransportes
ahnungslosen
Begleiter
auffälligen
Lösen
nur
einfachen
Fahrkarte
widersprüchlichen
wenig
überzeugenden
Einlassungen
Angeklagten
auch
weitere
Zeugin
widerlegt
worden
sind
kann
Senat
ausschließen
Urteil
unterlassenen
Erörterung
beruht
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Kutzer
Pfister
Lienen