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187 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
26
.
Januar
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
1
.
3
.
:
schwerer
räuberischer
Erpressung
4
.
:
Beihilfe
schweren
räuberischen
Erpressung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
26
.
Januar
gemäß
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
28
.
August
werden
verworfen
;
jedoch
werden
Schuldsprüche
geändert
Angeklagten
B.
besonders
schweren
räuberischen
pressung
schuldig
sind
Angeklagte
S.
hilfe
besonders
schweren
räuberischen
Erpressung
schuldig
ist
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
"
schwerer
räuberischer
Erpressung
"
Angeklagten
S.
B.
"
Beihilfe
schweren
räuberischen
Erpressung
"
jeweils
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
Hiergegen
wenden
Angeklagten
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revisionen
;
Angeklagte
beanstandet
auch
Verfahren
.
Rechtsmittel
bleiben
Erfolg
Überprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Entsprechend
Antrag
Generalbundesanwalts
fasst
Senat
Schuldspruch
neu
§
Abs.
Satz
geforderte
rechtliche
Bezeichnung
Straftat
Kennzeichnung
Qualifikation
erfordert
§
Abs.
Satz
Urteilsformel
.
Verwirklichung
§
Abs.
Nr.
StGB
Verwendung
Schusswaffe
ist
Angeklagten
B.
"
besonders
schwere
berische
Erpressung
"
Angeklagten
S.
"
Beihilfe
sonders
schweren
räuberischen
Erpressung
"
erkennen
.
Lienen
Sost-Scheible