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482 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
StR
7
.
Februar
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
ECLI
:
:
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
7
.
Februar
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
29
.
Juni
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Schuldspruch
Angeklagte
Fall
.
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
;
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Tateinheit
Körperverletzung
Raub
Fall
.
Urteilsgründe
versuchten
Raubes
Tateinheit
Körperverletzung
Fall
.
Urteilsgründe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Fall
.
Urteilsgründe
getroffenen
Feststellungen
beschloss
Angeklagte
einziger
Gast
Spielhalle
war
Bedienstete
Spielhalle
sexuell
"
anzugehen
"
.
lockte
Vorwand
Toilette
stieß
wenig
Quadratmeter
großen
Raum
.
Arm
Hals
umklammert
hielt
schlug
Kopf
Wand
bedrohte
Tode
knetete
derart
fest
Brust
Prellung
Brustdrüse
davontrug
.
griff
Hose
führte
zweimal
Finger
vaginal
.
verlangte
oral
befriedigen
solle
.
Nebenklägerin
flehte
verschonen
bot
mehrmals
ganze
Geld
Spielhalle
mitzunehmen
nur
ablassen
werde
"
.
Angeklagte
sah
Forderung
verließ
Nebenklägerin
Toilettenkabine
.
hatte
nunmehr
Entschluss
gefasst
Geld
Spielhalle
erbeuten
.
war
bewusst
Geschädigte
weiterhin
Eindruck
zuvor
geäußerten
Todesdrohungen
stand
Wegnahme
Geldes
dulden
würde
.
nahm
Kassenschlüssel
führte
Hand
Theke
entnahm
Kasse
.
Geschädigten
gelang
derweil
Flucht
.
2
.
Feststellungen
tragen
Verurteilung
tateinheitlich
Vergewaltigung
Körperverletzung
begangenen
Raubes
.
§
StGB
setzt
eingesetzte
Gewalt
Drohung
Mittel
gerade
Ermöglichung
Wegnahme
ist
.
Folgt
Wegnahme
Anwendung
Nötigungsmittel
anderen
Zwecken
nur
zeitlich
finale
Verknüpfung
besteht
so
scheidet
Schuldspruch
Raubes
.
Zwar
genügt
zunächst
anderen
Zwecken
begon-
nene
Gewaltanwendung
Fassen
Wegnahmevorsatzes
fortgesetzt
wird
.
Jedoch
enthält
bloße
Ausnutzen
Angst
Opfers
erneuter
Gewaltanwendung
genommen
noch
Drohung
.
Erforderlich
ist
Täter
Gefahr
Leib
Leben
deutlich
Aussicht
stellt
also
bestimmtes
Verhalten
genügend
erkennbar
macht
.
reicht
Opfer
nur
erwartet
Täter
werde
Leib
Leben
schädigen
.
bloße
Ausnutzen
Angst
Einwirkung
Täters
schutzlos
ausgelieferten
Opfers
mag
Ausnutzen
hilflosen
Lage
darstellen
Gesetzgeber
indes
ausschließlich
§
Abs.
StGB
Gewalt
Drohung
gegenwärtiger
Gefahr
Leib
Leben
selbstständigen
tatbestandlichen
Nötigungsmittel
erhoben
wurde
.
.
;
vgl.
etwa
Beschlüsse
26
November
NStZ-RR
;
20
.
September
StR
NStZ
.
Maßstäben
kommt
Raub
hier
Betracht
.
Feststellungen
Landgerichts
dienten
Angeklagten
ausgeübte
Gewalt
ausgesprochenen
Drohungen
ausschließlich
Nebenklägerin
Duldung
sexueller
Übergriffe
nötigen
.
Kasse
Spielhalle
befindliche
Geld
wegzunehmen
fasste
Angeklagte
erst
Abschluss
sexuellen
Übergriffe
.
Nebenklägerin
duldete
Wegnahme
Geldes
zwar
Angst
weiteren
Übergriffen
Angeklagten
bewusst
war
.
Fortdauer
Gewaltanwendung
hat
Landgericht
aber
festgestellt
.
Auch
Feststellungen
Angeklagte
Zwecke
Wegnahme
Gegenstände
Willen
Geschädigten
einwirkte
sei
nur
schlüssiges
Verhalten
weitere
Gewaltanwendungen
androhte
enthält
Urteil
.
Aufhebung
Schuldspruchs
Raubes
bedingt
auch
Aufhebung
Verurteilung
Rechtsfehler
betroffenen
tateinheitlichen
Vergewaltigung
Köperverletzung
.
Senat
hebt
Feststellungen
insgesamt
neuer
Entscheidung
berufenen
Tatrichter
stimmige
Feststellungen
Gesamtgeschehen
eingesetzten
Gewalt
Drohungen
ermöglichen
.
Wegfall
Tat
II.1
.
Urteilsgründe
verhängten
Einzelstrafe
entzieht
auch
Gesamtstrafenausspruch
Grundlage
.
Berg