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229 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
29
.
Oktober
Strafsache
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Zustimmung
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
29
.
Oktober
gemäß
§
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Verfahren
gemäß
§
Vorwurf
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Jugendlichen
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
sexuellen
Missbrauchs
Jugendlichen
Fällen
beschränkt
;
Urteil
Landgerichts
19
.
Juni
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Jugendlichen
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
sexuellen
Missbrauchs
Jugendlichen
Fällen
verurteilt
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Jugendlichen
Fällen
Fall
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Kindern
sexuellem
Missbrauch
Kindern
weiteren
Fall
jeweils
Tateinheit
Verbreitung
pornografischer
Schriften
"
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Revision
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechtes
rügt
.
Senat
hat
Zustimmung
Generalbundesanwalts
Fällen
Vorwurf
Verbreitung
pornografischer
Schriften
Strafverfolgung
ausgenommen
§
allein
Bezeichnung
"
Pornofilm
"
Urteilsgründen
hinreichende
Feststellung
ist
Filme
sexualbezogenes
Geschehen
pornografischer
Form
darstellten
vgl.
.
4
.
August
StR
Rdn
.
.
führt
Beschlussformel
ersichtlichen
Änderung
Schuldspruchs
.
Übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Strafausspruch
kann
Änderung
Schuldspruchs
bestehen
bleiben
.
Senat
schließt
Tatrichter
niedrigere
Strafen
verhängt
hätte
Schuldspruch
tateinheitlich
begangener
Verbreitung
pornografischer
Schriften
entfallen
wäre
.
Strafzumessung
jeweils
anzuwendende
Strafrahmen
hat
geändert
.
Tatrichter
hat
tateinheitlich
ausgeurteilte
Vergehen
Verbreitung
pornografischer
Schriften
strafschärfend
berücksichtigt
.
Lienen
Sost-Scheible