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371 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
3
November
Strafsache
Brandstiftung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
3
November
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
23
.
Juni
Ausspruch
Gesamtstrafe
Maßgabe
aufgehoben
nachträgliche
gerichtliche
Entscheidung
Gesamtstrafe
§
§
Entscheidung
Kosten
Rechtsmittels
treffen
sind
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hatte
Angeklagten
30
.
Mai
Diebstahls
Brandstiftung
Einbeziehung
sechsmonatigen
Freiheitsstrafe
Urteil
Amtsgerichts
19
.
März
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
hob
Senat
Verwerfung
Rechtsmittels
Übrigen
Urteil
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
verwies
Sache
insoweit
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Landgericht
hat
Angeklagten
nunmehr
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Sachrüge
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Landgericht
hat
Nacht
13./14
.
Oktober
begangenen
verfahrensgegenständlichen
Taten
erneut
Einzelfreiheitsstrafen
Jahr
Jahren
Monaten
erkannt
hieraus
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
gebildet
.
nachträglichen
Gesamtstrafenbildung
§
StGB
Einbeziehung
sechsmonatigen
Freiheitsstrafe
Urteil
Amtsgerichts
19
.
März
Verbindung
Berufungsurteil
Landgerichts
13
.
Februar
hat
Landgericht
gehindert
gesehen
Strafe
5
November
vollständig
vollstreckt
erledigt
sei
.
Insoweit
hat
Landgericht
Bemessung
Gesamtstrafe
Härteausgleich
vorgenommen
.
Nachprüfung
Urteils
hat
Einzelstrafaussprüchen
Rechtsfehler
Nachteil
Beschwerdeführers
ergeben
.
Insoweit
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Gesamtstrafe
hält
indessen
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Landgericht
hat
verkannt
Aufhebung
Gesamtstrafe
Revisionsgericht
Zurückverweisung
Sache
Tatgericht
neuen
Verhandlung
Gesamtstrafenbildung
Maßgabe
Vollstreckungssituation
Zeitpunkt
ersten
tatrichterlichen
Verhandlung
vorzunehmen
ist
Beschwerdeführer
früher
erlangter
Rechtsvorteil
Rechtsmittel
genommen
werden
darf
.
.
;
vgl.
nur
NStZ-RR
72
;
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
.
hätte
Landgericht
Gesamtstrafenbildung
Vollstreckungslage
30
.
Mai
Grunde
legen
müssen
.
Zeitpunkt
war
zwar
Geldstrafe
Urteil
Amtsgerichts
16
.
Mai
Vollstreckung
Ersatzfreiheitsstrafe
vollständig
erledigt
so
Entscheidung
Zäsurwirkung
mehr
entfalten
konnte
.
erledigt
war
jedoch
Zeitpunkt
Erlasses
ersten
tatrichterlichen
Urteils
vorliegender
Sache
Strafe
Urteil
Amtsgerichts
19
.
März
.
nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
Zeitpunkt
Sache
ergangenen
Berufungsurteils
letzte
tatrichterliche
Sach-)Entscheidung
maßgeblich
ist
vgl.
Fischer
.
verfahrensgegenständlichen
Taten
Urteil
begangen
wurden
hätte
Landgericht
vorliegenden
Fall
verhängten
Einzelstrafen
sechsmonatigen
Strafe
Urteil
Amtsgerichts
19
.
März
V.
Berufungsurteil
Landgerichts
13
.
Februar
nachträgliche
Gesamtstrafe
bilden
müssen
.
Rechtsfehler
kann
vorgenommenen
Härteausgleichs
Nachteil
Angeklagten
ausgewirkt
haben
nötigt
abermals
Aufhebung
Gesamtfreiheitsstrafe
.
Senat
hat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
gemacht
.
Auslagenentscheidung
war
Verfahren
gemäß
StPO
vorzubehalten
.
Lienen
Sost-Scheible