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76 lines
674 B

BESCHLUSS
13
November
Strafsache
Zuwiderhandelns
vereinsrechtliches
Betätigungsverbot
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
13
November
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
10
Juli
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Generalbundesanwalt
Strafverfolgung
gemäß
Satz
Nr.
Satz
StPO
Verbindung
§
Abs.
Nr.
StPO
Vorwurf
Verstoßes
Vereinsgesetz
beschränkt
hat
ist
Angeklagte
beschwert
.
RiBGH
Lienen
ist
Urlaubs
Unterzeichnung
gehindert
.