You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

313 lines
2.7 KiB

NAMEN
11
.
Dezember
Strafsache
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
11
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Lienen
beisitzende
Richter
Leitender
Oberstaatsanwalt
Dr.
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
13
.
Juni
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
wirksam
Rechtsfolgenausspruch
beschränkten
Revision
.
Rechtsmittel
bleibt
Erfolg
.
Beanstandungen
Revision
Strafzumessung
wendet
sind
offensichtlich
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Revisionsrechtlich
auch
unbedenklich
ist
Landgericht
Angeklagten
Aussetzung
Vollstreckung
Gesamtfreiheitsstrafe
Bewährung
versagt
hat
.
gemäß
§
Abs.
StGB
getroffene
negative
Prognoseentscheidung
Landgerichts
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Rahmen
entsprechenden
Abwägung
wurde
namentlich
berücksichtigt
Angeklagte
Monate
Untersuchungshaft
befunden
hat
.
Überzeugung
Strafkammer
Freiheitsentziehung
habe
Einwirkung
Angeklagten
ausgereicht
S.
läßt
durchgreifende
Rechtsfehler
erkennen
.
Urteilsgründen
unmittelbar
anschließenden
weiteren
Ausführungen
Landgerichts
sind
Begründung
entsprechenden
Auffassung
anzusehen
;
beinhalten
vielmehr
Zusammenhang
stehende
Überlegungen
beziehen
ersichtlich
nachfolgende
Verneinung
Vorliegens
besonderer
Umstände
Sinne
§
Abs.
StGB
.
Senat
kann
übrigen
ausschließen
Landgericht
Wirkungen
etwaigen
gegebenenfalls
Erteilung
Auflagen
Weisungen
§
§
StGB
Unterstellung
Aufsicht
Leitung
Bewährungshelfers
§
StGB
spezialpräventiv
ausgestalteten
vgl.
StGB
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Strafaussetzung
ausgehen
würden
§
Abs.
Satz
StGB
insbesondere
regelmäßig
einhergehenden
Druck
Bewährungswiderrufs
vgl.
Praxis
Strafzumessung
3
.
Aufl
.
Rdn
.
w.
gelassen
somit
Sozialprognose
Sinne
§
Abs.
StGB
Angeklagten
gebotene
Gesamtabwägung
einbezogen
hat
vgl.
StGB
Abs.
Sozialprognose
.
Zwar
erörtert
Strafkammer
Zusammenhang
wesentlichen
Umstand
Angeklagten
erstmals
Freiheitsstrafe
verhängt
wurde
erste
Mal
Warnwirkung
Strafaussetzung
Bewährung
ausgesetzt
wäre
ausdrücklich
vgl.
NStZ
.
Gesamtzusammenhang
Urteils
ergibt
aber
Landgericht
bewußt
war
Vorahndungen
Angeklagten
lediglich
Jugendgerichtsgesetz
§
Abs.
Nr.
erfolgt
waren
erkannt
hat
Angeklagte
"
erste
Mal
Erwachsenenstrafrecht
beurteilen
ist
S.
.
Frage
besondere
Umstände
Sinne
§
Abs.
StGB
vorliegen
kommt
bereits
ungünstigen
Sozialprognose
mehr
.
Lienen