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313 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
StR
24
.
Oktober
Strafsache
Totschlags
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
24
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Satz
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
Februar
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Totschlags
versuchten
schweren
Brandstiftung
schuldig
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
schwerer
Brandstiftung
Jugendstrafe
Jahren
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Verletzung
formellen
sachlichen
Rechts
rügende
Revision
Angeklagten
führt
Sachrüge
Änderung
Schuldspruchs
;
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
getroffenen
Feststellungen
tragen
Verurteilung
vollendeter
schwerer
Brandstiftung
§
Nr.
StGB
.
Vollendung
Delikts
ist
erforderlich
Brand
Teile
Gebäudes
bestimmungsgemäßen
Gebrauch
wesentlich
sind
erfasst
hat
selbständig
h.
Fortwirken
Zündstoffs
weiter
brennen
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
Brandlegung
völligen
teilweisen
Zerstörung
Gewicht
gekommen
ist
;
Brandlegung
Mehrfamilienhaus
setzt
zumindest
selbständigen
Gebrauch
bestimmter
Teil
Wohngebäudes
h.
Wohnen
bestimmte
Untereinheit
Brandlegung
beträchtliche
Zeit
Wohnzwecke
mehr
benutzbar
ist
vgl.
BGHSt
.
belegt
angefochtene
Urteil
.
getroffenen
Feststellungen
setzten
Angeklagte
Mittäter
Wohnzimmer
Mehrfamilienhaus
gelegenen
Wohnung
Getöteten
Kleidung
Sofa
Kante
lehnte
Bereich
Sitzfläche
Brand
.
Beweiswürdigung
ergibt
Folge
hoher
Temperaturen
Bereich
Sofas
Putzabplatzungen
gekommen
ist
eher
"
Vollbrand
"
gehandelt
hat
Raum
Leiche
befand
Eintreffen
Feuerwehr
völlig
verqualmt
war
.
ergibt
vollendete
schwere
Brandstiftung
§
Nr.
StGB
.
Grundlage
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Urteilsfeststellungen
ist
Angeklagte
indessen
Verbrechen
Totschlags
jedenfalls
versuchten
schweren
Brandstiftung
schuldig
.
neuen
Hauptverhandlung
weitergehende
Urteil
ersichtlichen
Feststellungen
erwarten
sind
hat
Senat
entsprechender
Anwendung
Abs.
Schuldspruch
insoweit
geändert
.
steht
hier
.
Strafausspruch
hat
gleichwohl
Bestand
Senat
ausschließen
kann
Landgericht
zutreffender
rechtlicher
Würdigung
niedrigere
Jugendstrafe
verhängt
hätte
.
Landgericht
hat
sung
Wesentlichen
Jugendstrafrecht
maßgeblichen
Erziehungsgedanken
insoweit
erforderliche
erzieherische
Einwirkung
Angeklagten
Vollendung
schweren
Brandstiftung
abgestellt
.
Angesicht
nur
geringfügigen
Teilerfolgs
Rechtsmittels
ist
Belastung
Angeklagten
gesamten
Kosten
unbillig
Abs.
.
Lienen
Pfister