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9.8 KiB

BESCHLUSS
24
.
Januar
Strafsache
Vorteilsannahme
ECLI
:
:
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
24
.
Januar
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
25
.
April
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorteilsannahme
Geldstrafe
Tagessätzen
je
verurteilt
Tagessätze
rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung
vollstreckt
erklärt
hat
.
Verurteilung
wendet
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
genannten
Gründen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
1
.
näheren
Erörterung
bedarf
lediglich
Verfahrensrüge
Punkt
B.
Revisionsbegründung
"
Verletzung
§
Nr.
StPO
Verbindung
Art
.
Abs.
Satz
GG
"
:
Rüge
erkennende
Landgericht
sei
Sinne
Nr.
örtlich
unzuständig
gewesen
liegt
folgendes
Verfahrensgeschehen
:
Ermittlungen
betraute
Staatsanwaltschaft
erhob
Angeklagten
Anklage
Vorteilsannahme
§
Abs.
StGB
Verletzung
Dienstgeheimnissen
Abs.
Satz
Nr.
StGB
gemäß
§
Abs.
StGB
§
Abs.
zuständigen
Landgericht
.
lehnte
Eröffnung
Hauptverfahrens
hinreichenden
Tatverdachts
.
sofortige
Beschwerde
Staatsanwaltschaft
hat
Oberlandesgericht
23
Juli
Hauptverfahren
Landgericht
eröffnet
.
ersten
Termin
Hauptverhandlung
hat
Angeklagte
Vernehmung
Sache
örtliche
Unzuständigkeit
Landgerichts
gerügt
.
darauffolgenden
Termin
29
.
März
hat
Landgericht
Einwand
zurückgewiesen
.
vorläufiger
Einstellung
Verfahrens
Vorwurfs
Verletzung
Dienstgeheimnissen
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
ist
Angeklagte
ausgeführt
verurteilt
worden
.
Beschwerdeführer
ist
Ansicht
Landgericht
Unrecht
örtliche
Zuständigkeit
angenommen
habe
Oberlandesgericht
vorgenommene
Eröffnung
Hauptverfahrens
Landgericht
örtliche
Zuständigkeit
begründet
habe
.
Zuständigkeitsbestimmung
angeführten
Gründe
erwiesen
willkürlich
;
Wahl
gerade
Landgerichts
Verweisung
Betracht
kommenden
Gerichte
sei
begründet
worden
.
Angeklagten
geltend
gemachte
absolute
Revisionsgrund
Nr.
liegt
.
Landgericht
hat
Recht
örtliche
Zuständigkeit
angenommen
.
Eröffnet
Beschwerdegericht
Hauptverfahren
Gericht
Eröffnung
abgelehnt
hatte
§
Abs.
Satz
Alternative
benachbarten
Gericht
so
hat
Angeklagten
rechtzeitig
erhobenen
Einwand
§
Satz
örtliche
Zuständigkeit
prüfen
.
Grund
Beschwerdeentscheidung
geht
Angeklagten
Unzuständigkeitseinwand
verloren
vgl.
26
.
Aufl
.
.
.
Zuständigkeit
benachbarten
Gerichts
regelmäßig
nur
§
Abs.
Satz
Alternative
StPO
getroffene
Wahl
begründet
sein
kann
hat
Prüfung
Anwendung
beziehen
Gericht
Zuständigkeitsbestimmung
Beschwerdegerichts
gebunden
wäre
.
Eröffnung
Hauptverfahrens
hinausgehende
Bindungswirkung
hat
Eröffnungsbeschluss
so
NStZ
59
61
;
vgl.
auch
Urteil
25
.
August
BGHSt
f.
bezüglich
Bestimmung
Schwurgerichts
zuständigen
Jugendkammer
;
aA
Meyer-Goßner
f.
;
Meyer-Goßner/Schmitt
59
.
Aufl
.
.
10
;
.
8)
.
Eröffnung
Hauptverfahrens
benachbarten
Gericht
gemäß
§
Abs.
Satz
Alternative
handelt
allerdings
Ermessenentscheidung
Beschwerdegerichts
.
Prüfung
Gerichts
Zuständigkeit
bestimmt
worden
ist
erstreckt
Frage
benachbarten
Gerichten
Sinne
§
Abs.
Satz
Alternative
gehört
allein
Ermessensfehler
.
ist
folgenden
Maßstäben
auszugehen
:
Vorschrift
§
Abs.
ist
Hinblick
Recht
gesetzlichen
Richter
Art
.
Abs.
Satz
GG
verfassungskonform
auszulegen
Beschwerdegericht
Strafverfahren
Regel
zuvor
Sache
befassten
Spruchkörper
belassen
muss
besondere
Gründe
vorliegen
Hauptverhandlung
anderen
Gericht
stattzufinden
hat
vgl.
BVerfG
Beschlüsse
13
.
Juni
.
f.
;
30
.
Juni
;
15
.
September
juris
.
.
Beschwerdeentscheidung
sind
Gründe
grundsätzlich
offensichtlich
sind
darzulegen
vgl.
aaO
;
KK-Schneider
7
.
Aufl
.
.
.
Grund
kommt
namentlich
Sicherstellung
unvoreingenommenen
Verhandlung
Betracht
;
so
hat
etwa
Bundesverfassungsgericht
Sinne
sachgerechte
Erwägung
gesehen
Beschwerdegericht
"
offensichtlich
Besorgnis
hatte
bisher
Sache
befaßten
Richter
würden
Gründe
Aufhebung
Entscheidung
geführt
haben
innerlich
voll
akzeptieren
"
Beschluss
13
.
Juni
aaO
.
4
;
vgl.
auch
BVerfG
Beschluss
15
.
September
aaO
.
[
"
Frage
auszuschließenden
Voreingenommenheit
Ausgangsgerichts
"
.
auch
andere
Gesichtspunkte
können
Einzelfall
ausschlaggebend
sein
beispielsweise
Vermeidung
gravierender
Verfahrensnachteile
Angeklagten
so
Beschluss
15
.
September
aaO
.
.
besonderen
Gründe
sind
indes
abschließend
festgelegt
.
steht
Ermessen
Beschwerdegerichts
Gründe
heranzieht
bewertet
gewichtet
.
Entscheidung
ist
Grenze
objektiver
Willkür
hinzunehmen
vgl.
BVerfG
Beschluss
30
.
Juni
aaO
.
Landgericht
hat
Unzuständigkeitseinwand
Angeklagten
rechtsfehlerfrei
zurückgewiesen
.
Entscheidung
Oberlandesgerichts
Hauptverfahrens
Landgericht
eröffnen
lässt
Ermessensfehler
erkennen
;
insbesondere
beruht
objektiver
Willkür
.
Oberlandesgericht
folgend
Landgericht
haben
besonderen
Grund
Zuständigkeitsbestimmung
Hintergrund
langjährigen
Tätigkeit
Angeklagten
Staatsanwalt
Landgerichtsbezirk
Verden
Sicherstellung
unvoreingenommenen
Verhandlung
gesehen
.
Angeklagte
hatte
Jahren
Dienst
Staatsanwalt
Staatsanwaltschaft
Verden
ausgeübt
zuletzt
herausgehobener
Position
.
war
erst
Jahre
Eröffnung
Maßgeblichkeit
Zeitpunkts
Beschlüsse
31
.
März
273
;
31
.
März
StGB
Erfolg
vorläufigen
Ruhestand
versetzt
worden
.
zugelassenen
Anklage
erhobenen
Tatvorwürfe
betrafen
Fehlverhalten
Zusammenhang
dienstlichen
Tätigkeit
.
besorgende
Beeinträchtigung
unvoreingenommenen
Verhandlung
hat
Oberlandesgericht
erheblichem
Umfang
"
bestehende
"
persönliche
Bekanntschaften
Richtern
Staatsanwälten
"
genannt
.
hat
Landgericht
erläutert
"
allein
beruflichen
Zusammenarbeit
Strafrechtspraktikern
Bezirks
Normalmaß
abweichende
Bekanntheit
anzunehmen
ist
"
.
Begründung
Zuständigkeitsbestimmung
erweist
ausreichend
tatsachenbasiert
.
beruht
Erfahrungssatz
regelmäßig
beruflichen
Umfeld
entstehenden
persönlichen
Kontakten
.
Erhebungen
Freibeweis
etwa
Befragung
Richter
Landgericht
Verhältnis
Person
Angeklagten
war
Oberlandesgericht
noch
Landgericht
verpflichtet
.
Angeklagte
mutmaßt
Bekanntschaften
"
heterosexuelle
Beziehungen
andersartige
Freundschaften
gemeint
"
seien
Folgenden
bestimmte
namentlich
individualisierte
Richterinnen
Staatsanwältinnen
eingeht
eigenen
Mutmaßungen
sogleich
"
ehrenrührig
"
tadeln
scheint
enges
Verständnis
persönlichen
Bekanntschaften
zugrunde
liegen
.
Begründung
Zuständigkeitsbestimmung
ist
auch
frei
sachfremden
Erwägungen
.
Anders
Angeklagte
meint
ist
Wahl
benachbarten
Gerichts
Gesichtspunkt
Sicherstellung
unvoreingenommenen
Verfahrens
erst
dann
zulässig
Richter
ursprünglich
Sache
befassten
Gerichts
Anforderungen
erfüllt
sind
Gesetz
Ablehnung
stellt
§
Abs.
.
Vielmehr
sind
Kriterien
willkürfreie
Ermessensausübung
auch
oben
zitierten
Entscheidungen
Bundesverfassungsgerichts
zeigen
weit
weniger
streng
.
Oberlandesgericht
hat
insoweit
bestehende
Bekanntschaften
Angeklagten
heranziehen
dürfen
.
gilt
umso
Oberlandesgericht
Umstand
Vorgehen
Justiz
Öffentlichkeit
wahrgenommen
wird
Bedeutung
hat
beimessen
dürfen
.
Ebenso
hat
berücksichtigt
werden
dürfen
Landgericht
Nichteröffnung
Hauptverfahrens
begründet
hatte
Angeklagte
"
höchstwahrscheinlich
freizusprechen
"
sei
mithin
begnügt
hatte
hinreichenden
Tatverdacht
verneinen
Bedeutung
Begründung
Ablehnungsentscheidung
Zuständigkeitsbestimmung
BVerfG
Beschluss
30
.
Juni
aaO
.
Umstände
sind
evident
.
Darstellung
Zuständigkeitsbestimmung
tragenden
Begründung
§
Abs.
Satz
Alternative
sind
überspannten
Anforderungen
stellen
;
reicht
hier
besonderer
Grund
Regelfall
abweichende
Gerichtswahl
benannt
ist
.
Dahinstehen
kann
Gericht
Hauptverfahren
eröffnet
worden
ist
Unzuständigkeitseinwand
hin
Begründung
Zuständigkeitsbestimmung
"
nachbessern
"
kann
.
Jedenfalls
ist
verwehrt
Beschwerdegericht
angeführten
Gründe
konkretisieren
offensichtliche
Gründe
benennen
.
Auffassung
Beschwerdeführers
bedarf
Entscheidung
benachbarten
Gerichte
Verfahren
eröffnet
wird
Regel
Begründung
.
liegt
hier
Wahl
Landgerichts
Hand
Staatsanwaltschaft
Ermittlungen
betraut
worden
war
Anklage
erhoben
Sitzungsvertretung
wahrzunehmen
hatte
.
2
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Verfahrensrüge
Punkt
II
.
Revisionsbegründung
"
Verletzung
§
Abs.
Satz
"
Strafkammer
habe
Antrag
Verteidigers
erneute
Vernehmung
Sachverständigen
Dr.
auch
rechtsfehlerhaft
abgelehnt
"
Entscheidung
wirkliche
Beweisthema
zugrunde
gelegt
"
habe
findet
ansatzweise
Grundlage
schriftlich
formulierten
Beweisbegehren
-9-
ohnehin
nur
Beweisziel
umschreibt
.
Ausführungen
Vernehmung
vermeintlich
ergeben
werde
lässt
Zusammenhang
Tatvorsatz
ausschließenden
länger
andauernden
geistigen
"
Blockade
"
Angeklagten
erkennen
.
Sollte
Verteidiger
Antrag
Feststellung
derartigen
psychischen
Zustands
gezielt
haben
wäre
gehalten
gewesen
Hauptverhandlung
tatsächliches
Beweisbegehren
klarzustellen
gegebenenfalls
hinreichend
klar
gefassten
Beweis(ermittlungs)antrag
stellen
.
Selbst
Fall
lediglich
eindeutig
gefassten
Beweisbehauptung
hätte
Antragsteller
oblegen
Missverständnis
Gerichts
hinzuweisen
vgl.
Urteil
14
.
August
StR
NStZ
26
.
Aufl
.
.
.
Verfahrensrüge
Punkt
.
Revisionsbegründung
"
Verletzung
§
"
Landgericht
habe
schriftliche
Einlassung
Angeklagten
lückenhaft
gewürdigt
Anlagen
Anordnung
Vorsitzenden
Gegenstand
Selbstleseverfahrens
gewesen
seien
versagt
nur
tatsächlichen
auch
rechtlichen
Gründen
.
Verletzung
§
Abs.
Satz
3
§
erhobenen
Inbegriffsrüge
kann
geltend
gemacht
werden
Urkunden
Urteilsfindung
verwertet
worden
sind
fehlerhafter
Anordnung
Durchführung
Selbstleseverfahrens
Gegenstand
Hauptverhandlung
waren
.
Beanstandung
Hauptverhandlung
Urkunden
Beweismittel
genutzt
worden
sind
Einführung
geboten
war
ist
Blickwinkel
Verstoßes
Aufklärungspflicht
§
Abs.
beurteilen
vgl.
MüKoStPO/Kreicker
§
.
;
LR/Mosbacher
26
.
Aufl
.
§
.
.
ordnungsgemäße
Aufklärungsrüge
hat
Angeklagte
indes
erhoben
.
Berg