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81 lines
729 B

BESCHLUSS
StR
12
.
August
Strafsache
besonders
schweren
Raubes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
12
.
August
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
15
.
Januar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
;
jedoch
wird
Schuldspruch
Fall
ergänzt
Angeklagte
auch
vorsätzlichen
Körperverletzung
schuldig
ist
Fall
klargestellt
besonders
schweren
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
verurteilt
ist
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Sost-Scheible
Lienen