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95 lines
839 B

BESCHLUSS
StR
12
.
August
Strafsache
Bandenhandels
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
12
.
August
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Verden
27
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
;
jedoch
wird
Schuldspruch
klargestellt
Angeklagte
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Anstiftung
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Betäubungsmitteln
verurteilt
ist
vgl.
Meyer-Goßner
51
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Sost-Scheible
Pfister