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1.4 KiB

BESCHLUSS
16
.
August
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
16
.
August
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Aurich
2
.
März
wird
Schuldspruch
dahingehend
abgeändert
Fall
.
A
Urteilsgründe
Vorwurf
tateinheitlich
begangenen
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
entfällt
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerinnen
Revisionsverfahren
erwachsenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
Fall
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Kindern
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
bleibt
wesentlichen
Erfolg
.
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
hat
muß
Fall
II
.
A
Urteilsgründe
tateinheitliche
Verurteilung
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
entfallen
ausgeschlossen
werden
kann
insoweit
Verfolgungsverjährung
eingetreten
ist
.
Verjährung
steht
Vergehen
§
StGB
tateinheitlich
sexuellem
Mißbrauch
Kindern
zusammentrifft
.
Auch
Tateinheit
unterliegt
Gesetzesverletzung
eigenen
Verjährung
ständige
Rechtsprechung
vgl.
NStZ
.
Strafausspruch
bleibt
unberührt
vgl.
StGB
Vorleben
m.w
.
.
.
übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
Abs.
.
Pfister
Lienen