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323 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
15
.
September
Strafsache
gewerbsmäßiger
Hehlerei
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
15
.
September
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
März
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Fällen
II
.
3
.
5
.
Urteilsgründe
Fälle
betreffenden
Aussprüchen
Einzelstrafen
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hatte
Angeklagten
gewerbsmäßiger
Hehlerei
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Übrigen
freigesprochen
.
Urteil
hatte
Senat
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Landgericht
hat
nunmehr
Angeklagten
gewerbsmäßiger
Hehlerei
Fällen
strafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
wurde
.
weiteren
Fällen
hat
freigesprochen
.
Revision
Angeklagten
führt
Aufhebung
Schuldsprüche
Fällen
II
.
3
.
5
.
Urteilsgründe
.
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
Abs.
.
Zutreffend
hat
Generalbundesanwalt
ausgeführt
:
"
Revision
Angeklagten
ist
begründet
Verurteilung
gewerbsmäßiger
Hehlerei
Form
Absatzhilfe
Fällen
wendet
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
vollendete
Hehlerei
zwar
auch
dann
vorliegen
Absatz
Dritten
durchgeführt
auch
noch
versucht
worden
ist
;
ist
erforderlich
Absatz
schon
gelungen
ist
vgl.
11
.
Aufl
.
.
.
m.w
.
auch
Gegenansicht
.
Vorbereitung
späteren
Absatzes
stellt
indessen
nur
dann
vollendete
Tat
Umstände
vorliegen
Vortäter
Beginn
Absetzens
bedeuten
.
ist
hier
festgestellt
.
Urteilsgründen
kann
entnommen
werden
Angeklagte
etwa
Kommissionär
selbst
Verkaufsbemühungen
unternehmen
sollte
noch
ergibt
Vortäter
Absatzbemühungen
entfaltet
haben
.
Bemerken
Angeklagte
habe
gewerbsmäßig
gehandelt
Absatzbemühungen
Vortäter
eigene
Tätigkeiten
unterstützte
vgl.
S.
kann
konkrete
Feststellungen
ersetzen
.
kann
je
Sachlage
genannten
Fällen
bloße
Hilfe
Vorbereitung
künftigen
Absatzes
vgl.
aber
auch
versuchte
Hehlerei
vgl.
NStZ
395f
.
vorliegen
.
"
Ergänzend
bemerkt
Senat
Fällen
getroffenen
Feststellungen
Angeklagten
vorgenommenen
Tätigkeiten
derung
Fahrzeugidentifizierungsnummer
Fall
II
.
3
.
Verstecken
gestohlenen
Fahrzeuges
Ermöglichung
Weiterveräußerung
Fall
II
.
5
.
Hintergrund
übrigen
Beweisergebnisses
zumindest
Annahme
jeweils
versuchten
Hehlerei
nahe
legen
.
rechtlichen
Einordnung
Handlungen
verweist
Senat
Ziffer
Aufhebungsbeschlusses
20
Juli
Tatrichter
möglicherweise
insoweit
Kenntnis
genommen
worden
ist
.
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