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73 lines
658 B

BESCHLUSS
12
.
August
Strafsache
Mitgliedschaft
kriminellen
Vereinigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführerin
12
.
August
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
14
.
Mai
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
stellt
Senat
Verfahren
verspätete
Fertigung
Revisionsübersendungsberichts
rechtsstaatswidrig
ca.
Monate
verzögert
worden
ist
.
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
wird
Bezug
genommen
.
Pfister
Lienen