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915 lines
7.9 KiB

NAMEN
16
.
Oktober
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
1
.
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
;
hier
:
Revision
Staatsanwaltschaft
bezüglich
Angeklagten
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
16
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Pfister
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Verhandlung
Leitender
Oberstaatsanwalt
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
19
.
Februar
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagten
.
trifft
vollem
Umfang
Angeklagten
betrifft
Fall
Anklageschrift
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
"
Kokain
geringen
Mengen
Fällen
gewerbsmäßigen
Kokain
Fällen
"
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
"
Kokain
geringer
Menge
"
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hiergegen
Nachteil
Angeklagten
eingelegte
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Staatsanwaltschaft
führt
Aufhebung
Urteils
Angeklagten
betrifft
.
Fall
"
Anklagevorwurf
"
bezeichneten
Tat
führt
§
auch
Urteilsaufhebung
Gunsten
Angeklagten
.
ist
§
auch
Angeklagten
.
erstrecken
weit
"
Kokain
geringer
Menge
"
Freiheitsstrafe
Jahren
.
Monaten
Einzelstrafe
Jahren
verurteilt
worden
sind
Revision
gelegt
haben
.
1
.
Staatsanwaltschaft
hat
Rechtsmittel
Rechtsfolgenausspruch
beschränkt
.
wendet
Einzelangriffen
zwar
ausschließlich
Strafzumessung
hat
aber
Revisionsantrag
gestellt
angefochtene
Urteil
bezüglich
Angeklagten
aufzuheben
Einleitung
Revisionsbegründung
hingewiesen
Beschränkung
Revision
gewollt
sei
.
2
.
Revision
Staatsanwaltschaft
unterliegt
Schuldspruch
Angeklagten
Aufhebung
Landgericht
aufdrängende
Prüfung
unterlassen
hat
Angeklagten
bandenmäßigen
Betäubungsmitteln
auch
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
strafbar
gemacht
haben
.
Feststellungen
Landgerichts
schlossen
spätestens
Anfang
Jahres
Mitangeklagten
S.
fend
zumeist
Mitangeklagten
weiterzuveräußern
.
klagten
.
fortlauKokain
erwerben
war
seinerseits
zunächst
später
auch
Angeklagten
übereingekommen
Kokain
Lieferanten
beziehen
dann
zwischenzulagern
strecken
portionieren
verschiedene
Abnehmer
weiterzuverkaufen
.
Tätergruppierung
Mitangeklagten
benutzten
Wohnungen
konnten
Juli
Rauschgiftvorrat
Kilogramm
Kokain
Drogenerlöse
Höhe


!

"
s-
sen
naheliegend
erscheinen
Angeklagten
"
Anklagevorwurf
"
bezeichneten
Tat
unerlaubt
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Handel
getrieben
Mitglieder
Bande
gehandelt
haben
fortgesetzten
Begehung
Taten
verbunden
hat
§
Abs.
.
hätten
auch
gedrängt
Zeitpunkt
näher
bestimmen
Angeklagten
zusammengeschlossen
hatten
lassen
Möglichkeit
offen
auch
anderen
festgestellten
Taten
bandenmäßig
begangen
worden
sind
.
3
.
§
veranlaßte
Prüfung
unterliegt
Urteil
Aufhebung
auch
Angeklagten
"
Anklagevorwurf
"
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
verurteilt
worden
sind
.
pauschale
Feststellung
Angeklagten
hätten
gemeinsamen
Tatentschlusses
Kokainvorrat
etwa
Gramm
aufbewahrt
Kokain
anschließend
abzusetzen
reicht
Schuldspruch
.
läßt
Tatbeteiligung
einzelnen
Angeklagten
vollendeten
Gesamtmenge
ausreichend
erkennen
.
Feststellungen
Angeklagten
Mitangeklagte
.
Bruchteilen
bungsmittelmenge
umgegangen
sind
ersetzen
erforderlichen
konkreten
Feststellungen
Einzelhandlungen
Angeklagten
bezug
Gesamtmenge
so
B.
Beteiligung
einzelnen
Angeklagten
Einkauf
Möglichkeiten
Absatz
Einfluß
nehmen
Rauschgiftvorrat
zuzugreifen
.
notwendigen
Feststellungen
können
auch
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
entnommen
werden
.
Beweiswürdigung
beschränkt
Mitteilung
Sachverhalt
stehe
"
fest
Geständnisse
Angeklagten
übrigen
Hauptverhandlungsprotokolls
erhobenen
Beweise
"
.
Umstand
Urteilsgründe
"
Anklagevorwurf
"
nur
nahezu
wortgleichen
Wiedergabe
Anklagesatzes
bestehen
weckt
Zweifel
Urteil
näher
geschilderten
Geständnisse
Angeklagten
ausreichende
Grundlage
Überzeugungsbildung
Gerichts
sein
konnten
Eindruck
aufdrängt
Urteil
verfahrensbeendigende
Absprache
zugrunde
liegt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
gesteckte
Rahmen
BGHSt
eingehalten
worden
ist
.
war
Urteil
auch
aufzuheben
Mitangeklagten
.
selbst
Revision
eingelegt
haben
Tat
verurteilt
worden
sind
.
führt
Angeklagten
Mitangeklagten
.
vollständigen
Aufhebung
Urteils
Angeklagten
angeklagten
Aufhebung
Verurteilung
Tat
Aufhebung
Ausspruchs
Gesamtstrafe
.
Senat
schließt
Höhe
weiteren
Angeklagten
verhängten
Einzelstrafen
aufgehobenen
Einsatzstrafe
beeinflußt
war
.
übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
ergeben
.
4
.
weitere
Verfahren
sieht
Senat
Anlaß
folgenden
Hinweisen
:
Strafzumessung
betreffend
Angeklagten
stehen
Rechtsbedenken
Revisionsentscheidung
mehr
ausschlaggebend
sind
auch
Fortgang
Verfahrens
Bedeutung
behalten
.
Urteilsgründen
ergibt
hat
Landgericht
Angeklagten
Fall
Geständnisses
zugesichert
Strafe
Jahren
verhängen
.
Zusage
hatte
Landgericht
Acht
gelassen
Angeklagte
AliasNamen
Juni
Amtsgericht
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
worden
war
.
hatte
Staatsanwaltschaft
bereits
Anklage
Hinweis
Einzelheiten
Vollstreckung
mitgeteilt
.
Landgericht
Umstands
offensichtlich
erst
bewußt
wurde
Angeklagte
Verurteilung
eingeräumt
hatte
"
fühlte
dennoch
"
"
Höchststrafenzusage
gebunden
S.
hat
Freiheitsstrafe
Jahren
verhängt
.
läßt
besorgen
Landgericht
habe
Strafe
Schuld
Angeklagten
Wirkungen
Strafe
zukünftiges
Leben
§
Abs.
StGB
bemessen
Angeklagten
gegebenen
Inbegriff
Hauptverhandlung
erschöpfenden
Zusage
orientiert
.
Bindung
Höchststrafenzusage
hat
indes
bestanden
Zusage
schon
Urteilsgründen
ergibt
offenen
Dissens
Staatsanwaltschaft
erfolgt
war
vgl.
BGHSt
210
.
würde
selbst
bindende
Zusage
Gericht
Zumessung
Strafe
h.
Entscheidung
Strafhöhe
Erfüllung
Versprechens
Angeklagten
erschöpft
befreien
können
.
Landgericht
hat
so
jedenfalls
Anschein
Urteilsgründen
Vortrag
Beschwerdeführerin
Hauptverhandlung
Angeklagten
zugesagt
bestimmte
Strafhöhe
überschreiten
Angeklagten
Geständnis
ablegen
.
haben
Angeklagten
Taten
eingeräumt
.
Sollten
neuen
Hauptverhandlung
Einlassungen
Angeklagten
mehr
erfolgen
wird
neue
Tatrichter
prüfen
haben
früheren
Geständnisse
unabhängig
etwa
nur
"
Formalgeständnisse
"
gehandelt
hat
Landgericht
weiterer
Beweisaufnahme
entbanden
vgl.
BGHSt
neuen
Hauptverhandlung
Grundlage
Verurteilung
gemacht
werden
können
vgl.
Kuckein
FS
Meyer-Goßner
S.
.
.
Gesamtstrafenbildung
Angeklagten
gibt
bedenken
Anlaß
Bedeutung
auch
Fortgang
Verfahrens
behalten
.
Angeklagte
ist
"
"
Einzelstrafe
Jahren
verurteilt
worden
.
bisherigen
Feststellungen
hat
darüberhinaus
einmal
Gramm
Kokain
einmal
Gramm
Kokain
Handel
getrieben
weiteren
Fällen
Kokainmengen
Gramm
Wirkstoffgehalt
jeweils
mindestens
%
KHC
.
Landgericht
hat
weitere
Einzelstrafen
Jahren
Jahr
-9-
Monaten
Jahr
Monaten
zweimal
Jahr
Monaten
Jahr
verhängt
.
hieraus
gebildete
Gesamtstrafe
war
rechtsfehlerhaft
Landgericht
Einsatzstrafe
Jahren
weiterer
Einzelstrafen
insgesamt
Jahren
lediglich
Monate
erhöht
hat
Gesamtstrafe
Mindeststrafe
§
Abs.
Satz
StGB
lediglich
Monate
übersteigt
.
Allein
enger
zeitlicher
Zusammenhang
Taten
vermag
untersten
Rand
Strafrahmens
verbleibende
Gesamtstrafenbildung
rechtfertigen
.
Gesamtstrafenbildung
kann
vielmehr
nur
ganz
besonderen
Umständen
zusammenfassenden
Würdigung
Person
Täters
einzelnen
Straftaten
gerecht
werden
.
Derart
außergewöhnliche
Umstände
sind
indes
festgestellt
ergeben
besonderen
Strafempfindlichkeit
"
Angeklagten
Ausländer
Urteil
fehlerhaft
individuellen
Beleg
Angeklagten
abhebt
vgl.
BGHSt
;
StGB
Abs.
Lebensumstände
.
Fall
erneuten
Schuldspruchs
gewerbsmäßigen
wird
gesetzliche
Regelbeispiel
besonders
schweren
Fall
unerlaubten
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Satz
Nr.
Urteilsformel
aufzunehmen
sein
vgl.
Meyer-Goßner
46
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
.
Pfister