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60 lines
527 B

BESCHLUSS
8
.
August
Strafsache
besonders
schweren
Raubes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
8
.
August
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
2
.
April
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Pfister