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379 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
6
.
September
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
6
.
September
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
.
Januar
wird
verworfen
;
jedoch
wird
Schuldspruch
berichtigt
Angeklagte
versuchten
Totschlags
tateinheitlich
zusammentreffenden
Fällen
Tateinheit
unerlaubter
Ausübung
tatsächlichen
Gewalt
vollautomatische
Selbstladewaffe
schuldig
ist
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
tateinheitlich
zusammentreffenden
Fällen
Tateinheit
Verstoß
Waffengesetz
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
bleibt
Erfolg
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Senat
präzisiert
lediglich
teilweise
unzureichend
gefaßten
Schuldspruch
.
Angeklagten
Tat
verwendete
Maschinenpistole
Kaliber
mm
ist
tragbare
Kriegswaffe
§
Abs.
WaffG
Vorschriften
Waffengesetzes
Anwendung
finden
.
Landgericht
hat
angewendeten
Vorschriften
ergibt
Tat
zutreffend
unerlaubte
Ausübung
tatsächlichen
Gewalt
vollautomatische
Selbstladewaffe
angesehen
.
Präzisierung
muß
auch
Schuldspruch
enthalten
sein
.
Gesetz
hier
Bezeichnungen
bereitstellt
ist
allgemeinen
Regeln
anschauliche
verständliche
Wortbezeichnung
wählen
vgl.
WaffG
§
Abs.
Munition
;
Kleinknecht/Meyer-Goßner
44
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Tenorierung
vgl.
Steindorf
Waffenrecht
7
.
Aufl
.
§
WaffG
Rdn
.
m.w
.
.
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Feststellungen
Landgerichts
ergeben
bedingte
Tötungsvorsatz
Angeklagten
zumindest
Personen
gerichtet
war
Angeklagte
Lokal
wahrgenommen
hatte
Maschinenpistole
nahm
schußfertig
machte
Feuerstöße
Richtung
Eingangstür
flüchtenden
Gäste
Fenster
Lokals
abgab
.
waren
Feststellungen
mindestens
Personen
nämlich
mindestens
Urteil
namentlich
benannten
Personen
S.
Lokal
herausgekommen
waren
Landsmann
Zeugen
Hilfe
kommen
Zeuge
selbst
.
Landgericht
nur
tateinheitlich
zusammentreffenden
Totschlagsversuchen
ausgegangen
ist
beschwert
Angeklagten
.
Totschlagsversuch
war
beendet
Schüsse
Mensch
verletzt
worden
ist
.
Landgericht
hat
festgestellt
Angeklagte
Salven
insgesamt
mindestens
Schüssen
Körperhöhe
Türöffnung
Lokalfenster
abfeuerte
rechnete
Vielzahl
Personen
verletzt
tödlich
verletzt
haben
würde
jedoch
einzelnen
Gedanken
machte
flüchtete
S.
.
Recht
hat
Landgericht
abgehoben
beendeter
Versuch
schon
dann
anzunehmen
ist
Täter
letzten
Ausführungshandlung
Vorstellungen
Folgen
Tuns
macht
BGHSt
;
StGB
Freiwilligkeit
.
Einwand
Revision
Besonderheit
Falles
liege
Angeklagte
verletzten
Opfer
abgewandt
habe
Unkenntnis
überhaupt
verletztes
Opfer
gegeben
hatte
geflüchtet
sei
geht
vorbei
Taten
Taterfolg
gewissen
räumlichen
Distanz
Täter
eintritt
Täter
oftmals
beobachtet
werden
kann
unmittelbare
Verletzung
Opfers
eingetreten
ist
.
Ausführungen
Landgerichts
waren
Tat
Angeklagten
zumindest
Personen
unmittelbar
tödlicher
Verletzungsgefahr
ausgesetzt
nur
außergewöhnlich
glücklichen
Umständen
war
verdanken
tödlichen
Verletzungen
kam
S.
.
Sachlage
besteht
Anlaß
Annahme
Angeklagte
sei
auch
nur
Totschlagsversuche
zurückgetreten
.
Pfister
Lienen