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237 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
21
.
August
Strafsache
1
.
2
.
1
.
:
Beihilfe
Betrug
2
.
:
Betruges
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:210818B3STR205.18.1
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
21
.
August
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
30
.
August
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Fällen
Angeklagten
Beihilfe
Betrug
strafbar
gemacht
haben
Angeklagter
gründe
;
Angeklagter
:
Fälle
II
.
1
.
3
.
:
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
erweisen
zwar
Urteilsausführungen
Strafrahmenwahl
rechtsfehlerhaft
.
Landgericht
hat
Fälle
§
Abs.
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
§
Abs.
Satz
StGB
Freiheitsstrafe
Monat
bis
zu
Jahren
Monaten
zugrunde
gelegt
.
jeweiligen
Prüfung
verwirklichten
Regelbeispiels
Vermögensverlusts
großen
Ausmaßes
§
Abs.
Satz
Nr.
Alternative
StGB
besonders
schwerer
Fall
verneinen
Grundstrafrahmen
§
Abs.
StGB
Geldstrafe
Freiheitsstrafe
Monat
bis
zu
Jahren
auszugehen
ist
hat
Landgericht
gebotene
Gesamtwürdigung
Einbeziehung
vertypten
Strafmilderungsgrundes
Beihilfe
vorgenommen
vgl.
Beschlüsse
12
November
;
28
November
.
;
Praxis
Strafzumessung
6
.
Aufl
.
.
f.
;
eingehend
entsprechenden
Prüfungsreihenfolge
Sonderstrafrahmens
minder
schweren
Falls
Beschlüsse
17
.
Oktober
NStZ-RR
;
22
.
März
.
8)
.
Rechtsfehler
beruht
Urteil
jedoch
vgl.
§
Abs.
.
ist
auszuschließen
Landgericht
benannten
Fällen
Regelwirkung
abgesehen
hätte
mildere
Einzelstrafen
erkannt
hätte
;
hat
Festsetzung
Höhe
verhängten
Freiheitsstrafen
unteren
Rand
Strafrahmens
orientiert
.
RiBGH
Gericke
ist
Urlaub
gehindert
unterschreiben
.
Berg