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287 lines
2.3 KiB

BESCHLUSS
13
.
Juni
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
ECLI
:
:
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
13
.
Juni
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Anträge
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
Urteil
Landgerichts
20
.
Dezember
gerichtliche
Entscheidung
Beschluss
Landgerichts
15
.
März
Revision
Angeklagten
vorbenannte
Urteil
unzulässig
verworfen
worden
ist
werden
Kosten
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
15
.
März
erlassenem
Beschluss
gemäß
§
Abs.
hat
hiergegen
eingelegte
Revision
Angeklagten
Begründung
unzulässig
verworfen
Revisionsanträge
seien
§
Abs.
vorgeschriebenen
Form
fristgemäß
angebracht
worden
;
Beschluss
ist
Pflichtverteidigerin
17
.
März
zugestellt
worden
.
Beschluss
hat
Angeklagte
24
.
März
Landgericht
eingegangenem
eigenhändigen
Schreiben
"
Beschwerde
"
eingelegt
.
Rechtsanwältin
"
unterzeichnetem
Anwaltsschriftsatz
gegangen
Landgericht
selben
Tag
ist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
beantragt
zugleich
mitgeteilt
worden
Begründung
Antrags
werde
"
kurzfristig
nachgeholt
"
;
weiter
ist
angegeben
werde
"
beantragt
werden
Urteil
Rechtsfolgenausspruch
aufzuheben
"
Verletzung
sachlichen
Rechts
gerügt
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
ausgeführt
:
"
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
ist
bereits
unzulässig
§
Abs.
Satz
StPO
jeglichem
Vortrag
Grund
Fristversäumnis
fehlt
.
ist
§
Abs.
Satz
versäumte
Prozesshandlung
Antragsfrist
rechtswirksam
nachgeholt
worden
Revision
ist
formgerecht
Sinne
§
Abs.
begründet
worden
.
Anwaltsschriftsatz
24
.
März
ist
Pflichtverteidigerin
Beschuldigten
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin
unterzeichnet
.
Pflichtverteidiger
kann
Befugnisse
indes
wirksam
übertragen
;
Anhaltspunkte
Unterzeichner
Schriftsatzes
allgemeiner
Vertreter
Pflichtverteidigerin
gemäß
§
Abs.
tätig
geworden
ist
sind
ersichtlich
vgl.
Beschluss
21
.
Februar
.
Beschwerde
Beschluss
Landgerichts
15
.
März
ist
gemäß
§
StPO
Antrag
Entscheidung
Revisionsgerichts
gemäß
§
Abs.
Satz
auszulegen
.
Antrag
ist
zulässig
unbegründet
Revision
Anforderungen
§
StPO
genügenden
Weise
begründet
worden
ist
.
"
schließt
Senat
.
Berg