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5.4 KiB

NAMEN
24
.
Oktober
Strafsache
Beihilfe
Bandenhandel
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Pfister
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Sitzung
1
.
Revision
Angeklagten
S.
wird
Urteil
Landgerichts
4
.
Dezember
betrifft
Ausspruch
Verfall
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
Übrigen
Beihilfe
bandenmäßigen
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Einziehungsentscheidung
getroffen
Verfall
Wertersatz
Höhe
angeordnet
.
Verurteilung
gerichtete
Revision
Angeklagten
rügt
Verletzung
formellen
sachlichen
Rechts
.
Rechtsmittel
führt
Aufhebung
Verfallsentscheidung
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Verfahrensbeanstandungen
bleiben
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Erfolg
.
2
.
Überprüfung
Urteils
Sachbeschwerde
hat
Schuldspruch
verhängten
Einzelstrafen
Einziehung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
erbracht
.
gilt
Ergebnis
auch
Gesamtstrafenausspruch
.
Landgericht
hat
abgesehen
früher
Beschluss
gebildete
Gesamtgeldstrafe
aufzulösen
Gesamtgeldstrafe
zugrunde
liegenden
Einzelstrafen
gegenständliche
Gesamtstrafe
einzubeziehen
.
Begründung
Entscheidung
hat
lediglich
ausgeführt
sei
Einwirkung
Angeklagten
erforderlich
Freiheitsstrafe
nebeneinander
bestehen
bleiben
.
führt
Ausspruch
verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe
aufzuheben
wäre
.
Dahinstehen
kann
Generalbundesanwalt
meint
Begründung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
StGB
grundsätzlich
zulässigen
Entscheidung
hier
unzureichend
ist
Landgericht
erörtert
hat
früher
gebildete
Gesamtgeldstrafe
teilweise
Ersatzfreiheitsstrafe
umgewandelt
worden
ist
Zeitpunkt
Erlasses
angefochtenen
Urteils
Unterbrechung
hiesigen
Verfahren
angeordneten
Untersuchungshaft
vollstreckt
wurde
.
Einbeziehung
Einzelstrafen
Beschluss
Amtsgerichts
9
.
März
nachträglich
Gesamtgeldstrafe
gebildet
ist
wäre
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
§
StGB
ohnehin
Betracht
gekommen
.
Umstand
Strafbefehl
Amtsgerichts
16
.
März
Strafbefehl
Amtsgerichts
Frankfurt/Oder
4
.
April
verhängten
Geldstrafen
nachträglich
Gesamtgeldstrafe
gebildet
worden
ist
ergibt
vorliegend
auch
ausdrückliche
Feststellung
zugehörigen
Tatzeiten
Landgericht
hinreichend
sicher
2
.
Strafbefehl
4
.
April
zugrunde
liegende
Straftat
1
.
Strafbefehl
16
.
März
begangen
worden
ist
mithin
Strafbefehl
16
.
März
nachträglichen
Gesamtstrafenbildung
rechtskräftigen
noch
erledigten
Vorstrafen
gegenständlichen
Einzelstrafen
Zäsur
bildet
.
angefochtene
Urteil
abgeurteilte
Taten
Ende
August
mithin
Erlass
Zäsur
bildenden
Strafbefehls
begangen
worden
sind
wäre
Bildung
nachträglichen
Gesamtstrafe
hier
verhängten
Einzelfreiheitsstrafen
früheren
Geldstrafen
§
Abs.
StGB
rechtlich
zulässig
gewesen
.
Gesamtstrafenausspruch
hat
somit
Bestand
.
Ausspruch
Verfall
Wertersatz
Höhe
kann
hingegen
bestehen
bleiben
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
ausgeführt
:
"
Verfallsanordnung
erweist
rechtsfehlerhaft
.
Abs.
S.
StGB
hat
Gericht
zwingend
Verfall
anzuordnen
Täter
rechtswidrige
Tat
begangen
erlangt
hat
.
Verfall
bestimmten
Gegenstandes
Beschaffenheit
Erlangten
anderen
Gründen
möglich
ist
tritt
gemäß
§
StGB
Verfall
Wertersatzes
Stelle
Erlangten
.
Abschöpfung
erfolgt
Bruttoprinzip
grundsätzlich
Täter
Tat
erhalten
hat
len
erklären
ist
vgl.
Senat
StGB
Erlangtes
Urteil
4
.
März
juris
.
gemessen
begegnen
Ausführungen
Landgerichts
schon
Höhe
Taten
Erlangten
durchgreifenden
Bedenken
.
Feststellungen
belegen
Angeklagte
Fall
.
voraus
entlohnt
worden
ist
.
Auch
Feststellungen
vorangegangenen
Fällen
lassen
Schluss
vgl.
insbesondere
Fall
II
.
S.
II
.
S.
.
Nur
dann
aber
wäre
geschehen
auch
letzte
Tat
Berechnung
Tat
Erlangten
berücksichtigen
gewesen
.
Unzureichend
sind
auch
Ausführungen
Voraussetzungen
§
StGB
.
Zwar
ist
Anwendung
Härtevorschrift
§
StGB
Sache
Tatrichters
.
Gewichtung
Vorliegen
unbilligen
Härte
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
maßgeblichen
Umstände
ist
revisionsrechtlichen
Kontrolle
zugänglich
.
Allerdings
kann
Revision
rechtsfehlerhafte
Auslegung
Tatbestandsmerkmals
unbillige
Härte
beanstandet
werden
vgl.
StGB
Härte
.
gemessen
ermöglichen
floskelhaften
Ausführungen
Landgerichts
Voraussetzungen
§
StGB
abgelehnt
hat
vgl.
S.
revisionsgerichtliche
Überprüfung
Begriff
unbilligen
Härte
§
Abs.
S.
StGB
richtig
angewandt
Ermessen
§
Abs.
S.
StGB
fehlerfrei
ausgeübt
hat
.
Urteil
enthält
Feststellungen
Anordnung
Verfalls
konkret
Vermögen
Angeklagten
auswirkt
.
Feststellungen
treffen
wäre
hier
aber
veranlasst
gewesen
vgl.
StGB
Erörterungsbedarf
Härte
.
gegenwärtigen
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Angeklagten
teilt
Landgericht
Angeklagte
Vater
dreijährigen
Kindes
ist
Jahren
Sozialleitungen
bezieht
S.
gegenwärtig
Ersatzfreiheitsstrafe
verbüßt
S.
.
verfügte
Urteilsausführungen
zwar
.
Ausnahme
Fabrikats
Typs
sind
Urteil
jedoch
weiteren
Angaben
entnehmen
valide
Rückschlüsse
Verkehrswert
zuließen
.
Verfallsanordnung
erkannten
Höhe
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Angeklagten
gefährdet
Übermaßverbot
verletzt
erschließt
.
"
schließt
Senat
.
Pfister