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76 lines
682 B

BESCHLUSS
StR
19
.
April
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
19
.
April
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Aurich
11
.
Januar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
;
jedoch
wird
Schuldspruch
offensichtlichen
Verkündungsversehens
berichtigt
Angeklagte
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fällen
schuldig
ist
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Lienen
Pfister