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102 lines
901 B

BESCHLUSS
20
.
Februar
Sicherungsverfahren
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
20
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Beschuldigten
Urteil
Landgerichts
14
.
September
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Beschuldigten
ergeben
hat
.
Verfahrensrüge
bemerkt
Senat
:
Verlesung
Strafanzeige
20
.
August
konnte
§
Abs.
gestützt
werden
Urkunde
Niederschrift
Vernehmung
Zeugin
darstellte
noch
Zeugin
stammende
schriftliche
Erklärung
enthielt
Polizeibeamtin
.
.
Urteil
beruht
sem
Verfahrensfehler
indes
.
weiteren
Feststellungen
Krankheitsvorgeschichte
strafbewehrten
Handlungen
Beschuldigten
kann
Senat
ausschließen
Landgericht
Anordnung
Unterbringung
abgesehen
hätte
Inhalt
Strafanzeige
verwertet
hätte
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Rothfuß