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3.8 KiB

NAMEN
25
.
Mai
Strafsache
Totschlags
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
25
.
Mai
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzender
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Otten
Richter
Bundesgerichtshof
Rothfuß
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
6
.
Mai
wird
verworfen
.
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
Auslagen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
wendet
Generalbundesanwalt
vertretene
Revision
Staatsanwaltschaft
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
.
erstrebt
Verurteilung
Angeklagten
Mordes
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Feststellungen
Landgerichts
hat
Angeklagte
Mutter
wuchtigen
harten
stumpfen
Gegenstand
geführten
Schlägen
getötet
.
Landgericht
hat
heimtückische
Begehungsweise
noch
Handeln
Habgier
sonstiges
Mordmerkmal
feststellen
können
Geschehen
Totschlag
gewertet
.
Wertung
zugrundeliegende
Beweiswürdigung
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Ergebnis
Hauptverhandlung
festzustellen
würdigen
ist
Sache
Tatrichters
.
Revisionsgericht
hat
Entscheidung
Tatrichters
grundsätzlich
hinzunehmen
Prüfung
beschränken
Urteilsgründe
Rechtsfehler
enthalten
.
sind
namentlich
dann
gegeben
Beweiswürdigung
lückenhaft
widersprüchlich
unklar
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
Verurteilung
erforderliche
Gewißheit
übertriebene
Anforderungen
gestellt
worden
sind
vgl.
BGHSt
18
20
NStZ
;
§
Beweiswürdigung
2
;
Schoreit
KK
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Rechtsfehler
Sinne
enthält
Urteil
.
handelt
feindlicher
Willensrichtung
Wehrlosigkeit
Tatopfers
bewußt
Tötung
ausnutzt
.
Landgericht
hat
bereits
objektiven
Voraussetzungen
Mordmerkmals
Wehrlosigkeit
Tatopfers
feststellen
können
.
Urteilsausführungen
war
auch
sachverständiger
Hilfe
klären
Angeklagte
Ermittlungsverfahren
Tat
bestritten
Hauptverhandlung
Sache
eingelassen
hat
Mutter
offen
gegenüberstand
tödlichen
Schläge
versetzte
Indiz
Arglosigkeit
sein
könnte
Rücken
zuwandte
gerade
bückte
vorn
geführten
Angriff
sehen
konnte
S.
.
Revision
verweist
Darlegungen
Sachverständigen
Dr.
Angriff
vorn
Schläge
gesenkte
Haupt
ter
erfolgt
seien
findet
Urteilsgründen
Stütze
.
Gleiches
gilt
Revision
angeführten
mögliche
Arglosigkeit
Opfers
sprechenden
Umstand
Opfer
geraucht
habe
Flur
angegriffen
worden
sei
.
Allerdings
hat
Landgericht
auseinandergesetzt
Angeklagte
Mutter
möglicherweise
zwar
offen
feindselig
gegenübertrat
so
überraschend
angegriffen
haben
könnte
Möglichkeit
blieb
Angriff
irgendwie
begegnen
.
Rechtsfehler
kann
letztlich
ungeklärten
Ablaufs
Geschehens
gesehen
werden
.
Allein
Fehlen
Abwehrverletzungen
Tatopfer
drängte
weiteren
Erörterung
.
Ausführungen
Landgericht
dargelegt
hat
Habgier
Motiv
Tötung
Tatopfers
hat
überzeugen
können
halten
ebenfalls
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Landgericht
hat
gesehen
Beziehung
Angeklagten
Mutter
wesentlich
bestimmt
war
Angeklagte
ständigen
Geldnöten
befand
Zuwendungen
erhoffte
Machtmittel
einzusetzen
wußte
.
Angeklagte
Mutter
Angaben
Dritten
schon
zuvor
Geld
weggenommen
hatte
hat
Landgericht
rechtsfehlerfreier
Begründung
widerlegt
angesehen
.
pflegte
Getötete
Umgang
ermittelten
Personen
Vergangenheit
möglicherweise
hohe
Geldbeträge
erhalten
hatten
Beträge
gebracht
hatten
.
Umständen
bewegt
Annahme
Landgerichts
Angeklagte
habe
Mutter
getötet
Morgen
Bank
abgehobenen
Euro
erlangen
schon
feststeht
Geld
noch
hatte
Angeklagten
zusammentraf
Rahmen
möglicher
Revisionsgericht
hinzunehmender
tatrichterlicher
Beweiswürdigung
.
sonstiger
niedriger
Beweggrund
Tötungsmotiv
liegt
Feststellungen
Erörterung
mußte
Landgericht
Auffassung
Revision
gedrängt
sehen
.
Otten
Roggenbuck
Rothfuß