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89 lines
836 B

BESCHLUSS
24
.
April
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführerin
24
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
23
November
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
ist
bemerken
:
Generalbundesanwalt
beantragte
Schuldspruchberichtigung
ist
veranlaßt
.
Feststellungen
tragen
Schuldspruch
Angeklagte
auch
Fall
tateinheitlich
Bedrohung
Beleidigung
gen
hat
.
Urteilsgründen
rechtlichen
Würdigung
Strafzumessung
ausdrücklich
hervorgehoben
wird
gefährdet
Schuldspruch
.
Detter
Otten