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1.4 KiB

BESCHLUSS
16
.
Mai
Strafsache
unerlaubten
bandenmäßigen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
16
.
Mai
gemäß
Abs.
§
Abs.
Satz
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
26
.
Januar
Strafausspruch
dahingehend
geändert
verhängten
Einzelstrafen
jeweils
Monate
Gesamtfreiheitsstrafe
Monate
Jahre
herabgesetzt
werden
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
wird
verworfen
.
3
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
bandenmäßigen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
§
Abs.
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Entsprechend
Antrag
Generalbundesanwalts
waren
Justiz
zuzurechnenden
Verfahrensverzögerung
Vorlage
Akten
Generalbundesanwalt
Angeklagten
verhängten
Einzelstrafen
jeweils
Monate
Gesamtfreiheitsstrafe
Monate
Jahre
herabzusetzen
§
Abs.
Satz
;
vgl.
auch
Senatsbeschlüsse
24
.
April
;
6
.
Juni
StR
;
13
.
Dezember
StR
20
.
Februar
StR
.
geringfügige
Erfolg
Revision
rechtfertigt
ten
auch
nur
teilweise
Kosten
Rechtsmittels
entlasten
§
Abs.
.
Otten
Rothfuß
Boetticher
Roggenbuck