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295 lines
2.3 KiB

BESCHLUSS
StR
25
.
Mai
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
25
.
Mai
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
14
.
Oktober
geändert
Angeklagte
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Auflösung
Beschluss
Amtsgerichts
27
Juli
gebildeten
Gesamtstrafe
Einbeziehung
Geldstrafe
Strafbefehl
Amtsgerichts
27
.
Februar
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Verfahrensrüge
ist
ausgeführt
unzulässig
Abs.
Satz
.
II
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
tragen
Schuldspruch
verfahrensgegenständliche
Tat
verhängte
Strafe
.
Hingegen
hält
Gesamtstrafenbildung
Geldstrafe
Strafbefehl
Amtsgerichts
27
.
Februar
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Generalbundesanwalt
hat
ausgeführt
:
"
Einbeziehung
Geldstrafe
Wege
nachträglichen
Gesamtstrafenbildung
§
StGB
steht
Amtsgericht
rechtsfehlerfrei
Beschluss
27
Juli
gemeinschaftlich
versuchten
Diebstahls
verhängten
Geldstrafe
Amtsgericht
Kerpen
8
.
Januar
Erschleichens
Leistungen
verhängten
Einzelgeldstrafen
nachträglich
Gesamtgeldstrafe
gebildet
hat
;
Diebstahl
wurde
3
.
Oktober
begangen
allein
Strafbefehl
Amtsgerichts
Kerpen
8
.
Januar
Zäsur
entfalten
kann
BGHSt
.
Zäsurwirkung
Strafbefehls
ist
auch
entfallen
Gesamtgeldstrafe
Strafbefehl
nunmehr
Vollstreckung
Ersatzfreiheitsstrafe
Zeit
12
.
Mai
31
.
Mai
erledigt
ist
.
Erledigung
erst
Erlass
Strafbefehls
Amtsgerichts
27
.
Februar
eingetreten
ist
steht
nachträglichen
Gesamtstrafenbildung
§
NStZ-RR
369
;
63
.
Auflage
.
10
;
KK
7
.
Auflage
.
.
Einbeziehung
Geldstrafe
Tagessätzen
Strafbefehl
Amtsgerichts
27
.
Februar
muss
entfallen
;
führt
Gesamtstrafe
entfällt
.
"
schließt
Senat
.
.
Auslagenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
geringfügige
Erfolg
Revision
rechtfertigt
Angeklagten
auch
nur
teilweise
entstandenen
Kosten
entlasten
.
RiBGH
Prof.
Dr.
Krehl
ist
Unterschrift
gehindert
.