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289 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
26
.
Januar
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
26
.
Januar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
14
.
September
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
verurteilt
ist
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Einziehung
sichergestellter
Betäubungsmittel
angeordnet
.
Fall
Handeltreiben
Kilogramm
Marihuana
hat
Strafkammer
Einzelstrafe
Jahren
festgesetzt
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
hat
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
§
Abs.
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Schuldspruchänderung
hat
Generalbundesanwalt
ausgeführt
:
"
Verurteilung
täterschaftlichen
Tat
28
.
März
S.
wird
Feststellungen
getragen
.
Tätigkeit
Angeklagten
stellt
typische
Kuriertätigkeit
.
Angeklagte
hatte
Verkauf
transportierten
Betäubungsmittel
tun
;
hatte
Einfluss
Menge
;
wusste
Rauschgift
erhielt
Rauschgift
Zielort
abgegeben
werden
sollte
.
Gestaltung
Transports
Transportwege
waren
auch
Transport
überwacht
war
genau
vorgegeben
.
Ort
Umstände
geplanten
Weitergabe
Rauschgifts
hatte
Einfluss
.
Beladung
Transportfahrzeugs
erfolgte
Dritten
.
Hinblick
transportierte
Gesamtmenge
Angeklagten
entstehenden
Fahrtkosten
war
Entlohnung
Euro
gering
.
Insgesamt
belegen
Umstände
Angeklagte
Betäubungsmittelgeschäft
nur
sehr
untergeordnete
Rolle
spielte
.
Tatbeitrag
kann
nur
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
aber
Täterschaft
gewertet
werden
.
Tateinheit
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
steht
hier
täterschaftliche
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
Nr.
.
Schuldspruchänderung
steht
§
Abs.
auszuschließen
ist
Angeklagte
rechtlich
so
gefassten
Schuldspruch
anders
hätte
verteidigen
können
.
Schuldspruchänderung
führt
Aufhebung
Strafausspruchs
.
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
anzuwendende
Strafrahmen
bestimmt
auch
geänderten
Schuldspruch
Abs.
.
ist
auszuschließen
Landgericht
zutreffender
rechtlicher
Würdigung
Betäubungsmittelgeschäft
niedrigere
Einzelstrafe
verhängt
hätte
.
"
schließt
Senat
.
Otten
Roggenbuck
Rothfuß