You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

465 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
12
.
März
Strafsache
schweren
Raubes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
12
.
März
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
22
.
August
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Raubes
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
hat
Erfolg
.
Feststellungen
überfielen
Angeklagte
Mittäter
Nacht
26
.
August
betagte
Ehepaar
Einfamilienhaus
Nähe
berauben
.
Ehemann
Obergeschoss
schlief
Überfall
bemerkte
brachte
78-jährige
Geschädigte
Erdgeschoss
Boden
hielt
fortlaufend
Augen
Mund
.
Zwischenzeit
durchsuchte
Angeklagte
Haus
Wertgegenständen
teilweise
fündig
wurde
.
schmalen
Sehschlitz
konnte
Geschädigte
beobachten
Angeklagte
Zusammenhang
Frage
"
Geld
Gold
?
"
Brotmesser
Tisch
nahm
aber
abweisende
Handbewegung
Mitangeklagten
wieder
zurücklegte
.
Täter
gingen
Geschädigte
habe
Ergreifen
Messers
wahrgenommen
.
Folge
fand
Angeklagte
weiteres
Geld
Wertgegenstände
nahm
Haus
verließ
.
Kurze
Zeit
später
verließ
auch
Haus
flüchteten
Pkw
.
Zuvor
war
Geschädigte
noch
Schal
abgeschnittenen
Trageriemen
Handtasche
Händen
Füßen
gefesselt
worden
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Fesselung
Opfers
schweren
Raubes
gemäß
§
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
StGB
verurteilt
.
Verwirklichung
besonders
schweren
Raubes
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
Einsatz
Messers
hat
Strafkammer
verneint
Geschädigte
Sicht
Angeklagten
Messer
wahrgenommen
hatte
.
möglichen
Versuch
qualifizierten
Tatbestands
Abs.
Nr.
StGB
sei
Angeklagte
Zurücklegen
Messers
jedenfalls
strafbefreiend
zurückgetreten
.
II
.
1
.
Feststellungen
tragen
Schuldspruch
mittäterschaftlich
begangenen
schweren
Raubes
Fesselung
Geschädigten
.
Generalbundesanwalt
hat
ausgeführt
:
"
Zwar
reichen
Beisichführen
Verwendungsabsicht
Zeitpunkt
Ansetzen
Tat
Beendigung
mithin
auch
Zeitraum
Vollendung
Beendigung
Raubes
S.
Annahme
Qualifikationsmerkmals
§
Abs.
Nr.
StGB
.
.
;
BGHSt
f.
;
197
;
;
StGB
Abs.
Nr.
Beisichführen
;
429
;
NStZ
[
Senat
;
243
;
;
NStZ-RR
;
StGB
59
.
Aufl
.
§
.
;
auch
genügt
Täter
Mittel
erst
Tatort
ergreift
BGHSt
;
aaO
;
429
;
NStZ
243
;
NStZ-RR
;
aaO
§
.
.
Feststellung
Zeugin
sei
zuvor
also
Mitangeklagte
Tatort
verließ
Schal
abgeschnittenen
Trageriemen
Handtasche
Händen
Füßen
gefesselt
worden
S.
rechtfertigt
aber
Verurteilung
Angeklagten
insoweit
qualifizierten
Raubes
.
Fesselung
Zeugin
vornherein
getroffenen
Tatabrede
entsprach
ist
festgestellt
worden
.
Auch
lassen
Feststellungen
erkennen
Angeklagte
Zeitpunkt
Fesselung
überhaupt
noch
Haus
befand
gegebenenfalls
unmittelbar
beteiligt
war
Tatausführung
sei
auch
nur
stillschweigenden
Absprache
Mitangeklagten
Fesselung
kam
Angeklagte
wenigstens
Kenntnis
Fesselungsabsicht
Mitangeklagten
weiter
Tat
beteiligt
hat
letztgenannten
Fall
mittäterschaftlicher
Zurechnung
vgl.
NStZ-RR
[
Senat
;
NStZ
263
;
.
.
Derartiger
Feststellungen
hätte
aber
bedurft
beurteilen
können
Angeklagte
Qualifikationsmerkmal
selbst
erfüllt
hat
mittäterschaftlichen
Grundsätzen
zuzurechnen
war
.
"
schließt
Senat
weist
Sache
entsprechender
Aufklärung
Landgericht
.
2
.
Übrigen
geht
Landgericht
Generalbundesanwalt
näher
dargelegt
zutreffend
Angeklagte
Qualifikation
Abs.
Nr.
StGB
Ergreifen
Messers
verwirklicht
hat
.
neue
Tatrichter
wird
jedoch
gegebenenfalls
berücksichtigen
haben
bereits
Ergreifen
Messers
Qualifikationsmerkmal
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
erfüllt
sein
kann
.
Krehl