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705 lines
6.2 KiB

BESCHLUSS
StR
30
.
Juni
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
30
.
Juni
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
24
.
Juni
Rechtsfolgenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Unfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Schwurgericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
erneute
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Rechtsfolgenausspruch
Erfolg
;
Übrigen
ist
offensichtlich
unbegründet
.
1
.
Erwägungen
Landgericht
Vorliegen
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
ausgeschlossen
hat
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Kammer
ist
sachverständig
beraten
Ansicht
gelangt
Angeklagten
krankhafte
seelische
Störung
Alkoholgenusses
vorgelegen
habe
S.
.
Auch
sei
Psychose
psychosomatische
Störung
festzustellen
gewesen
.
schon
vorangegangenen
Strafverfahren
Jahre
gestellte
Diagnose
kombinierten
Persönlichkeitsstörung
ICD-10
emotionaler
Instabilität
mangelnder
Impulskontrolle
narzisstischen
dissozialen
sadistischen
Zügen
Alkoholabhängigkeit
beginnenden
chronischen
Phase
habe
erneut
bestätigt
.
Störung
habe
jedoch
Tat
ausgewirkt
S.
.
Angeklagten
seien
Gemütszustände
unterscheiden
.
Zustand
Persönlichkeitsstörung
handele
Angeklagte
höchster
Erregung
hoher
Impulsivität
könne
Verhaltensweisen
tiefgreifenden
Bewusstseinsstörung
steuern
.
sei
Zustand
schönen
Stimmung
"
auch
"
schönen
Gefühls
"
unterscheiden
.
handele
leichten
Angeklagte
gezielt
Stunden
möglicherweise
sogar
Tage
herbeiführe
verstärkt
Alkohol
ergehe
.
Kennzeichnend
seien
massive
Gewaltfantasien
Angeklagte
spätestens
12
.
Lebensjahr
entwickelt
habe
S.
.
habe
Laufe
Zeit
gelernt
Zustand
immer
weiter
verfeinern
entsprechendes
Verhalten
verstärkt
mittelgradige
Alkoholisierung
regelrecht
hervorzurufen
.
handele
beschriebenen
Zustand
Angeklagten
gezielt
gesteuerten
Zustand
Verhalten
vollständig
beherrsche
pathologische
Einflüsse
voll
schuldfähig
handele
.
Zustand
habe
Angeklagte
vorgeworfenen
Tat
befunden
S.
.
2
.
Begründung
trägt
Verneinung
erheblichen
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
.
ist
lückenhaft
widersprüchlich
.
Nachvollziehbar
hat
Strafkammer
zwar
noch
dargelegt
Angeklagten
grundsätzlich
Gemütszustände
unterscheiden
seien
verfahrensgegenständlichen
Tat
Zustand
"
schönen
Stimmung
"
gehandelt
habe
.
Zustand
schwere
seelische
Abartigkeit
noch
tiefgreifende
Bewusstseinsstörung
darstellt
auch
relevanten
Beeinträchtigung
Steuerungsfähigkeit
geführt
haben
soll
lässt
Ausführungen
Landgerichts
aber
mehr
zweifelsfrei
entnehmen
.
Landgericht
geht
Grundlage
sachverständigen
Äußerung
weitere
Erläuterung
gezielt
gesteuerten
Zustand
handelt
Angeklagte
Verhalten
vollständig
beherrsche
.
liegt
Umstands
Auslöser
Gewaltfantasien
sein
sollen
Angeklagte
situationsbezogen
schon
Kindheit
entwickelt
hat
allerdings
Hand
.
Landgericht
hätte
zunächst
eingehender
auseinandersetzen
müssen
genannten
Fantasien
Angeklagten
gewissermaßen
ungewollt
bestimmten
Situationen
"
überkommen
"
sprechen
könnte
ursprünglich
Reaktion
Demütigungen
nahe
stehende
Mitmenschen
waren
mittlerweile
losgelöst
Bezug
täglichem
Erleben
Konsum
Alkohol
tatsächlich
selbst
entwickelt
.
Hinweise
Kammer
Zusammenhang
Angeklagte
benutze
bestimmten
Situationen
zurecht
gelegte
Gewaltszenarien
S.
habe
Laufe
Zeit
gelernt
Gewaltfantasien
geprägten
Zustand
immer
weiter
verfeinern
entbehren
tatsächlichen
Grundlage
können
Revisionsgericht
so
nachvollzogen
werden
.
stehen
Übrigen
Widerspruch
anderer
Stelle
mitgeteilten
Einschätzung
Sachverständigen
Angeklagte
werde
weiter
"
bestimmt
S.
.
legt
vielmehr
Angeklagte
gezielt
Gewaltszenarien
ausmalt
jedenfalls
auch
unfreiwillig
ausgesetzt
ist
.
Unabhängig
Gewaltfantasien
heute
noch
immer
gesteuerte
Reaktion
Erlebtes
sind
Sinne
Herbeiführung
"
schönen
Zustands
"
verselbständigt
haben
hätte
Kammer
weiter
Frage
stellen
müssen
Mittel
Angeklagte
Verfügung
hat
einmal
aufgekommenen
Fantasien
umzugehen
also
uneingeschränkt
Lage
ist
Fantasien
auch
Begehung
gewaltbesetzter
Straftaten
zurechtzukommen
.
nähere
Erläuterung
geht
Landgericht
Gewaltfantasien
Verhalten
vollständig
beherrschen
könne
.
könnte
zwar
sprechen
Vergangenheit
schon
Ausmalen
Gewaltszenarien
offenbar
angestrebten
erlösenden
"
Gefühl
Beruhigung
Entspannung
Befriedigung
"
geführt
hat
also
tatsächlichen
Umsetzung
eigenen
Gewaltgedanken
bedurfte
.
berücksichtigen
sind
aber
auch
progrediente
Entwicklung
Fantasien
schließlich
bereits
Tötung
Menschen
geführt
hat
Umstand
Beherrschung
Fantasien
bereits
erfolgreich
Medikamente
eingesetzt
worden
sind
Nachlassen
zuvor
vorhandener
Tötungsfantasien
geführt
haben
S.
.
weist
zumindest
Umgang
Fantasien
allein
Angeklagten
steuerbare
Vorgänge
psychische
Erkrankung
handeln
könnte
zusätzlicher
Berücksichtigung
alkoholbedingten
Enthemmung
Angeklagten
Frage
Steuerungsfähigkeit
Sinne
§
StGB
ausgewirkt
haben
könnte
.
stünde
Übrigen
auch
Angeklagte
Kammer
festgestellt
hat
S.
schönen
Zustand
"
ausgekostet
ausgelebt
hat
.
besagt
noch
Tatsituation
noch
uneingeschränkt
Lage
war
Verhalten
steuern
.
gilt
so
mehr
Bemerkungen
Angeklagten
auch
Verhalten
Tat
etwa
Streicheln
Kopfes
Opfers
leichten
Lächeln
Worten
"
bist
"
Weiteres
Einschätzung
tragen
genieße
"
"
Opfer
quälen
demütigen
.
3
.
lückenhaften
widersprüchlichen
Erwägungen
Landgerichts
führen
Aufhebung
Strafausspruchs
.
auch
Anordnung
Sicherungsverwahrung
kann
Bestand
haben
.
Ermessensentscheidung
Kammer
§
Abs.
StGB
ist
wesentlich
Erwägungen
Gewaltfantasien
Angeklagten
gefühllos
Realität
umgesetzten
Ausleben
schönen
Gefühls
geprägt
S.
.
lässt
ausschließen
andere
Beurteilung
Fantasienwelt
Angeklagten
neuen
Verfahren
insbesondere
auch
Berücksichtigung
schon
bestehenden
Anordnung
Sicherungsverwahrung
anderen
Angeklagten
günstigeren
Ergebnis
führen
könnte
.
wird
Schuldspruch
festgestellten
Mängeln
Entscheidung
berührt
.
Senat
schließt
neues
Tatgericht
auch
nahe
liegender
Einschaltung
anderen
Sachverständigen
Ausschluss
Schuldfähigkeit
Angeklagten
gelangen
könnte
.
Krehl