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298 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
14
November
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
14
November
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
.
März
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Fall
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
verurteilt
worden
ist
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
vorgenannte
Urteil
Angeklagten
betrifft
Schuldspruch
geändert
Fälle
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
entfällt
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fällen
jeweils
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
versuchten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fällen
jeweils
Tateinheit
versuchtem
sexuellen
Missbrauch
Schutzbefohlenen
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fällen
Misshandlung
Schutzbefohlenen
Fällen
Fällen
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Antrag
Generalbundesanwalts
stellt
Senat
Verfahren
Fall
gemäß
§
Abs.
Landgericht
konkrete
Tatbeteiligung
Angeklagten
sexuellen
Missbrauch
Nachteil
Fall
auch
Berücksichtigung
Tatbeschreibung
Seite
Abs.
bisher
festgestellt
hat
.
Wegfall
Fall
verhängten
Einzelfreiheitsstrafe
Jahren
wirkt
verbleibenden
zahlreichen
erheblichen
Einzelfreiheitsstrafen
mal
Jahre
mal
Jahre
mal
Jahr
Monate
mal
Jahr
mal
Monate
mal
Monate
Vorbringen
Verteidigers
Höhe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
.
Übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
Abs.
.
Schuldspruch
war
jedoch
Teileinstellung
Verfahrens
Tat
ändern
Fällen
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Fall
entfällt
.
Generalbundesanwalt
angeregte
Korrektur
vermeintlichen
Zählfehlers
Fällen
Misshandlung
Schutzbefohlenen
besteht
Anlass
.
Landgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Fälle
tateinheitlich
auch
gefährliche
Körperverletzung
verwirklicht
wurde
.
rechtlichen
Würdigung
S.
nimmt
Landgericht
zwar
versehentlich
"
Fällen
19
"
tateinheitlich
auch
gefährliche
Körperverletzung
verwirklicht
worden
sei
Strafzumessung
S.
führt
Landgericht
jedoch
zutreffend
Angeklagte
lediglich
Fällen
Tat
gefährlichen
begangen
habe
.
stimmt
auch
Feststellungen
Tatgeschehen
S.
.
Rothfuß