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203 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
28
.
Januar
Strafsache
1
.
2
.
1
.
:
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
u.a.
2
.
:
Beihilfe
räuberischen
Erpressung
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
28
.
Januar
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
6
Juli
werden
unbegründet
verworfen
Rechtsmittel
Angeklagten
blick
offensichtliches
Schreibversehen
Maßgabe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
ist
Nachprüfung
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Beschwerdeführer
zutreffend
standet
Urteilsgründen
Vorgeschichte
Tatschilderung
verfahrensgegenständliche
strafbare
Handlungen
Beweiswürdigung
vermischt
seien
teilt
Senat
Auffassung
Generalbundesanwalts
Unübersichtlichkeit
Strafausspruch
ausgewirkt
hat
.
Urteilsgründe
müssen
so
abgefasst
werden
erkennen
lassen
festgestellten
Tatsachen
objektiven
subjektiven
Tatbestandsmerkmalen
abgeurteilten
Taten
zuzuordnen
sind
ausfüllen
können
vgl.
Urteile
29
.
Aufl
.
.
.
.
Hier
ist
Gründen
chen
Würdigung
Gesamtzusammenhang
noch
hinreichend
entnehmen
Handlungen
Straftaten
Angeklagten
abgeurteilt
sind
.
Urteilsgründe
haben
jedoch
Aufgabe
Einzelheit
Rahmengeschehens
darzustellen
.
Wiedergabe
zahlreichen
nebensächlichen
Details
erkennbare
Entscheidungserheblichkeit
macht
Urteilsgründe
unübersichtlich
fehleranfällig
führt
unnötiger
Lesearbeit
.
§
Abs.
erfordert
auch
Dokumentation
Hauptverhandlung
erhobenen
Beweise
nur
wesentlichen
Beweisergebnisse
Würdigung
Tatgericht
vgl.
Beschluss
9
.
April
;
Festschrift
Saan
S.
.
Urteilsgründe
sollen
Wesentliche
enthalten
.
sachgerechte
Abfassung
tragen
Berufsrichter
Strafkammer
Gesamtverantwortung
.
2
.
Beschwerdeführer
haben
Kosten
Rechtsmittel
tragen
.