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5.1 KiB

NAMEN
10
.
Februar
Strafsache
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
10
.
Februar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Oberstaatsanwältin
Bundesgerichtshof
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
24
.
Juni
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Erfolg
.
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
beschäftigte
lebende
Angeklagte
alternativen
Heilmethoden
spezialisierte
Laufe
Zeit
Herstellung
Anwendung
Therapiezwecken
Krebsbehandlung
.
Verkauf
Öls
verschaffte
fortlaufende
Einnahmequelle
mittlerweile
überwiegend
Lebensunterhalt
finanziert
.
bisheriger
Lieferant
Lieferschwierigkeiten
geriet
auch
ist
Handel
Cannabispflanzen
illegal
wird
jedoch
Verwendung
Heilzwecken
geduldet
musste
Angeklagte
weiteren
Lieferweg
erschließen
.
fuhr
Ende
Januar/Anfang
Februar
kaufte
dort
Kilogramm
Cannabispflanzen
Euro
.
Transport
Auto
riskant
erschien
wusste
strafbar
ist
Pflanzen
Stauraum
Anspruch
nehmen
auffällig
sein
würden
verarbeitete
Pflanzen
noch
insgesamt
rund
Kilogramm
Cannabisöl
Wirkstoffgehalt
rund
Gramm
.
5
.
Februar
begab
Begleitung
nichtrevidierenden
Mitangeklagten
Weg
.
Behältnisse
Cannabisöl
verstaute
verschiedenen
Stellen
Fahrzeug
.
Gepäckstücke
Gepäckraum
legte
griffbereit
Schlagstock
Schutzweste
mitgeführten
Betäubungsmittel
Angreifern
schützen
.
Uhr
wurde
Nähe
polizeilichen
Kontrolle
unterzogen
Betäubungsmittel
Schlagstock
aufgefunden
wurden
.
II
.
Schuldspruch
Strafausspruch
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Erörterung
bedarf
jedoch
Folgendes
:
1
.
Angeklagte
hat
bereits
Transport
Cannabisöls
Sinne
§
Abs.
Nr.
Handel
getrieben
.
Begriff
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
fällt
eigennützige
Bemühung
gerichtet
ist
Umsatz
Betäubungsmitteln
ermöglichen
fördern
BVerfG
Beschluss
26
.
Oktober
BGHSt
.
weit
auszulegende
Tatbestandsmerkmal
wird
Hinblick
weit
vorne
gelegte
Vollendungsschwelle
unechtes
Unternehmensdelikt
bezeichnet
vgl.
Beschluss
24
.
Oktober
NStZ
.
vorliegend
erfolgte
Transport
Cannabisöls
diente
Umsatz
erworbenen
Öls
eigennützigen
Gründen
fördern
.
solchermaßen
Absatz
gerichtete
Transport
Betäubungsmitteln
ist
bereits
Handeltreiben
Sinne
§
Abs.
Nr.
werten
vgl.
Urteil
13
.
Mai
NStZ
415
;
Beschluss
1
.
August
NStZ
.
2
.
Angeklagte
war
deutschem
Betäubungsmittelstrafrecht
bestrafen
.
Anwendungsbereich
nationalen
Strafrechts
bestimmt
§
§
.
StGB
zunächst
Territorialitätsprinzip
Grunde
liegt
deutsche
Strafrecht
nur
Taten
gilt
Inland
bestimmten
Schiffen
Luftfahrzeugen
begangen
werden
StGB
.
Anknüpfungspunkt
ist
insoweit
Begehungsort
Tat
so
nationale
Strafgewalt
Legitimation
Bezug
geahndeten
Verhaltens
Staatsgebiet
findet
.
Feststellung
Tatorts
entscheidet
§
StGB
weiteres
deutsches
Strafrecht
anwendbar
ist
.
wiederum
Begehungsort
Tat
liegt
richtet
Täter
§
Abs.
StGB
.
Begangen
ist
Handlung
Ort
Täter
gehandelt
hat
Falle
Unterlassens
hätte
handeln
müssen
Handlungsort
Tatbestand
gehörende
Erfolg
eingetreten
ist
Vorstellung
Täters
eintreten
sollte
Erfolgsort
.
Abs.
StGB
bestimmt
demgemäß
Ort
Handelns
Abs.
Var
.
StGB
Ort
Erfolgseintritts
Abs.
Var
.
StGB
gleichermaßen
Tatorte
Anknüpfungspunkte
Anwendung
Territorialgrundsatzes
darstellen
.
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
ist
Tätigkeitsdelikt
.
Frage
Tat
§
.
V.m
.
Abs.
StGB
Inland
begangen
ist
ist
allein
Handlungsort
abzustellen
vgl.
Beschlüsse
31
.
März
;
17
Juli
164/02
NStZ
;
vgl.
auch
4
.
Aufl
.
.
.
.
Abs.
StGB
ist
Täter
deutschem
Strafrecht
unterworfen
Inland
Tatbestandsverwirklichung
führende
Tätigkeit
vornimmt
Widerspruch
Rechtsordnung
Aufenthaltsortes
setzt
.
Demgemäß
ist
Tat
Ort
begangen
anzusehen
Täter
Tatbestandsverwirklichung
gerichtete
Tätigkeit
entfaltet
versucht
hat
vgl.
Schönke/Schröder/Eser
StGB
29
.
Aufl
.
.
3
;
LKWerle/Jeßberger
12
.
Aufl
.
.
.
Handeltreiben
ist
Handlungsort
überall
dort
gegeben
Teilakt
verwirklicht
wird
vgl.
Beschluss
1
.
August
NStZ
287
;
Körner/
8
.
Aufl
.
.
mithin
auch
dort
Betäubungsmittel
Zweck
Umsatzgeschäftes
transportiert
werden
vgl.
4
.
Aufl
.
Vorb
.
.
.
.
Angeklagte
Transport
Cannabisöls
Bundesrepublik
Tatbestandsverwirklichung
§
Abs.
Nr.
gerichtete
Tätigkeit
Inland
entfaltet
hat
ist
Teilakt
lichte
einheitliche
Handeltreiben
Inlandstat
anzusehen
vgl.
Urteil
13
.
Mai
NStZ
415
;
NK/Böse
StGB
4
.
Aufl
.
.
.
Weiterverkauf
Cannabisöls
erst
Ausland
eintreten
sollte
ist
Bestimmung
Begehungsortes
ebenso
unerheblich
Umstand
Herbeiführung
noch
weiterer
Tätigkeiten
Angeklagten
bedurfte
.
Strafbarkeit
deutschem
Recht
entgegenstehen
könnte
strafrechtlich
verfolgt
würde
kann
vorliegend
schon
dahinstehen
Artikel
Abs.
Strafgesetzbuchs
Republik
Handel
auch
dann
strafbar
ist
Heilzwecken
erfolgt
;
Möglichkeit
Absehens
Erlasses
Strafe
ist
Fall
gesetzlich
vorgesehen
.